Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit überwiegend (bis VZ 2022: ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, einen Betrag von 6 EUR (bis VZ 2022: 5 EUR) abziehen, höchstens 1.260 EUR (bis VZ 2022: 600 EUR) im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.[1]

Durch diese sog. Homeoffice-Pauschale können Aufwendungen auch in den Fällen abgezogen werden, in denen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen oder keine entsprechende Raumlichkeit vorhanden ist.[2]

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