Wurde eine Leistung an den Unternehmer ausgeführt, kann er die Vorsteuer geltend machen, sobald ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Eine Lieferung ist ausgeführt, sobald er die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand hat. Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie abgeschlossen (beendet) ist.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist immer, dass der Unternehmer im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Es spielt keine Rolle, ob die Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert werden.
Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer auch dann zu, wenn er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert und die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Die Ist-Versteuerung gilt nicht für den Vorsteuerabzug.
5.1 Der Vorsteuerabzug bei Anzahlungen kann erst nach Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden
Erhält der Unternehmer aber eine Rechnung über eine Anzahlung (Abschlags- oder Vorauszahlung), darf er die ausgewiesene Umsatzsteuer erst dann als Vorsteuer abziehen, wenn er die Zahlung geleistet hat. Um den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung beanspruchen zu können, müssen somit die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegen und
- die Anzahlung muss geleistet worden sein.
5.2 Beispiele mit Abrechnungsvarianten: Wann kann die Vorsteuer geltend gemacht werden?
Die Vorsteuer kann jeweils in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Wie sich dies auswirkt, zeigen die folgenden Beispiele.
Anzahlungsbetrag wird nur teilweise gezahlt
Herr Hafermann verlangt von Herrn Huber eine Anzahlung i. H. v. 20.000 EUR zuzüglich 19 % (3.800 EUR) Umsatzsteuer = 23.800 EUR. Herr Huber zahlt zunächst jedoch nur 11.900 EUR.
Folge: Herr Huber kann hier nur die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer i. H. v. 1.900 EUR als Vorsteuer abziehen.
Anzahlungsbetrag laut Anzahlung...