Anschaffungsnaher Aufwand sind Aufwendungen, die nach der Anschaffung eines Gebäudes für die Instandsetzung und Modernisierung aufgewendet werden. In der Regel stellt man hierbei auf einen Zeitraum für die Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ab, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Entscheidend für die Bestimmung des 3-Jahres-Zeitraums ist die Anschaffung, also der Übergang von Nutzen und Lasten laut notariellem Kaufvertrag. Damit wird der 3-Jahreszeitraum nicht nach Wirtschaftsjahren oder Kalenderjahren bestimmt, sondern taggenau.
Fristberechnung akribisch vornehmen, um anschaffungsnahe Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu vermeiden.
Kommt es bei der Fristberechnung des 3-Jahreszeitraums zu einem Fehler bei der Berechnung des Endes, hat dies erhebliche Auswirkungen auf rund um dieses Fristende geleistete Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen.
Beispiel:
Beginn der Frist: 1.4.2023 (Übergang von Nutzen und Lasten gem. notariellem Kaufvertrag)
Dauer der Frist: 3 Jahre
Ende der Frist: 1.4.2026 (mit Ablauf 24 Uhr)
Übersteigt die Summe der Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) innerhalb der 3 Jahre 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, so sind die Aufwendungen in ihrer Gesamtheit als nachträgliche Herstellungskosten umzuqualifizieren. Die Umqualifizierung hat zur Folge, dass die Aufwendungen nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden müssen.
Der Begriff des anschaffungsnahen Aufwands wurde durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung geprägt und entwickelt sich durch die Rechtsprechung auch stetig weiter.
Sinn und Zweck der Rechtsprechung zu anschaffungsnahem Aufwand ist es, die Eigentümer bereits h...