6.1 Erfolgswirksame und erfolgsneutrale Behandlung
6.1.1 Erfolgswirksame Behandlung
Rz. 71
Der Zuschuss wird erfolgswirksam behandelt durch Buchung als Betriebseinnahme. Er zählt dann zu den Anschaffungskosten und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.
Das Fabrikationsunternehmen F schafft im Januar 01 eine Maschine für 500.000 EUR zuzüglich 95.000 EUR USt an. Aus öffentlichen Mitteln wird ein Zuschuss in Höhe von 100.000 EUR gewährt, weil durch die Anschaffung neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre.
Bei erfolgswirksamer Behandlung wird gebucht:
| 1) |
Maschinen |
500.000 EUR |
| |
Vorsteuer |
95.000 EUR |
| |
an Verbindlichkeiten |
595.000 EUR |
| 2) |
Bank |
100.000 EUR |
| |
an Ertrag aus Investitionszuschuss |
100.000 EUR |
| 3) |
Abschreibung |
50.000 EUR |
| |
an Maschinen |
50.000 EUR |
6.1.2 Erfolgsneutrale Behandlung
Rz. 72
Wird der Zuschuss erfolgsneutral behandelt, wird er nicht als Betriebseinnahme gebucht und auch nicht den Anschaffungskosten zugerechnet. Er gehört dann auch nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.
Bei erfolgsneutraler Behandlung wird im vorstehenden Beispiel gebucht:
| 1) |
Maschinen |
500.000 EUR |
| |
Vorsteuer |
95.000 EUR |
| |
an Verbindlichkeiten |
595.000 EUR |
| 2) |
Bank |
100.000 EUR |
| |
an Maschinen |
100.000 EUR |
| 3) |
Abschreibungen |
40.000 EUR |
| |
an Maschinen |
40.000 EUR |
Der Zuschuss wird also als Anschaffungskostenminderung im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB behandelt.
Rz. 73
Anstelle der Kürzung der Anschaffungskosten ist es auch zulässig, die Anschaffungskosten des Anlagegegenstands bei seinem Zugang nicht zu kürzen, sondern die Zuschüsse in einen gesonderten Passivposten einzustellen. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB. Aus der Postenbezeichnung muss ersichtlich sein, welcher Art die darin erfassten Zuwendungen sind, z. B. Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen. Der...