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Anschaffungskosten nach HGB und EStG / 6 Zuschüsse

Prof. Dr. Markus Häfele
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6.1 Erfolgswirksame und erfolgsneutrale Behandlung

6.1.1 Erfolgswirksame Behandlung

 

Rz. 71

Der Zuschuss wird erfolgswirksam behandelt durch Buchung als Betriebseinnahme. Er zählt dann zu den Anschaffungskosten und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.

 
Praxis-Beispiel

Das Fabrikationsunternehmen F schafft im Januar 01 eine Maschine für 500.000 EUR zuzüglich 95.000 EUR USt an. Aus öffentlichen Mitteln wird ein Zuschuss in Höhe von 100.000 EUR gewährt, weil durch die Anschaffung neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre.

Bei erfolgswirksamer Behandlung wird gebucht:

 
1) Maschinen 500.000 EUR
  Vorsteuer 95.000 EUR
  an Verbindlichkeiten 595.000 EUR
2) Bank 100.000 EUR
  an Ertrag aus Investitionszuschuss 100.000 EUR
3) Abschreibung 50.000 EUR
  an Maschinen 50.000 EUR

6.1.2 Erfolgsneutrale Behandlung

 

Rz. 72

Wird der Zuschuss erfolgsneutral behandelt, wird er nicht als Betriebseinnahme gebucht und auch nicht den Anschaffungskosten zugerechnet. Er gehört dann auch nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.

Bei erfolgsneutraler Behandlung wird im vorstehenden Beispiel gebucht:

 
1) Maschinen 500.000 EUR
  Vorsteuer 95.000 EUR
  an Verbindlichkeiten 595.000 EUR
2) Bank 100.000 EUR
  an Maschinen 100.000 EUR
3) Abschreibungen 40.000 EUR
  an Maschinen 40.000 EUR

Der Zuschuss wird also als Anschaffungskostenminderung im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB behandelt.

 

Rz. 73

Anstelle der Kürzung der Anschaffungskosten ist es auch zulässig, die Anschaffungskosten des Anlagegegenstands bei seinem Zugang nicht zu kürzen, sondern die Zuschüsse in einen gesonderten Passivposten einzustellen. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB. Aus der Postenbezeichnung muss ersichtlich sein, welcher Art die darin erfassten Zuwendungen sind, z. B. Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen. Der...

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