3.1 Es gibt 3 Varianten der Altersteilzeit

Bei dem sog. Gleichverteilermodell reduziert der Arbeitnehmer über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner üblichen Arbeitszeit.

In der Praxis wird aber fast ausschließlich vom sog. Blockmodell Gebrauch gemacht. Hier wird die Altersteilzeit in die Arbeitsphase einerseits und in die Freistellungsphase andererseits unterteilt. In der Arbeitsphase erfolgt keine Kürzung der Arbeitszeit. In der Freistellungsphase ist der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.

Das dritte/andere Modell ist mit dem Arbeitgeber individuell zu vereinbaren. Hierbei kann die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell besprochen werden. Auch eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit oder Arbeitstage ist hierbei möglich.

Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung.

3.2 Voraussetzungen der Altersteilzeit

Der Arbeitnehmer muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit muss um die Hälfte reduziert werden.
  • Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (entspricht etwa 3 Jahren) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Das gilt sowohl für eine Vollzeit- als auch eine Teilzeitbeschäftigung.

Der Arbeitgeber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der frei gewordene Arbeitsplatz muss wieder besetzt werden.
  • Der Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
 
Hinweis

Altersteilzeit unmittelbar vor Rentenbeginn

Die Altersteilzeit muss unmittelbar dem Rentenbeginn vorausgehen. Mit anderen Worten: Das Ende der Altersteilzeit ist Beginn der gesetzlichen Rente.

3.2.1 Auswirkungen beim Arbeitnehmer

Neben der Arbeitszeit wird auch das Gehalt halbiert. Aber der Arbeitgeber muss das hälftige Gehalt um 20 % des Regelarbeitsentgelts aufstocken. Unter Regelarbeitsentgelt sind die regelmäßigen monatlichen Lohn- und Gehaltszahlungen zu verstehen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Überstundenvergütungen gehören nicht dazu.

Das Regelarbeitsentgelt wird aber durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 2021 monatlich 7.100 EUR West und 6.700 EUR Ost. Im Westen braucht der Arbeitgeber also maximal 20 % von 7.100 EUR = 1.420 EUR an Aufstockung zu tragen.

3.2.2 Aufstockungszahlung des Arbeitgebers: Steuern und Sozialbeiträge

Die 20 %ige Aufstockungszahlung des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Aufstockungsbeträge unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, sie machen sich also bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes erhöhend bemerkbar. Mit anderen Worten: Das reduzierte Gehalt wird mit einem etwas höheren Steuersatz als "normal" besteuert.

Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber mindestens 80 %, höchstens 90 % der Beiträge, die für das Regelarbeitsentgelt gezahlt werden müssten, leisten. Hier erfolgt ebenfalls eine Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Das während der Altersteilzeit bezogene (hälftige) Entgelt unterliegt der üblichen Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber trägt alleine die Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts, insgesamt aber höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags

 
Vollzeitentgelt = 2.000 EUR
Teilzeitentgelt = 50 % von 2.000 EUR = 1.000 EUR
Rentenversicherungsbeitrag hierauf 18,6 % von 1.000 EUR = 186 EUR
Zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber 18,6 % von 80 % von 1.000 EUR = 148,80 EUR
gesamter Rentenversicherungsbeitrag = 334,80
 
Praxis-Tipp

Es steht ein Altersteilzeitrechner zur Verfügung

Für eine erste grobe Orientierung, ob sich Altersteilzeit für Sie lohnt und mit welchen Einbußen Sie ggf. rechnen müssen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Teilzeitrechner zur Verfügung gestellt.

Den Teilzeitrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

3.3 Der Arbeitgeber muss für Insolvenzsicherung sorgen

Beim Blockmodell erbringt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase seine Arbeitsleistung voll. Er erhält dafür aber nur das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Teilzeitentgelt. Gerät nun der Arbeitnehmer in Insolvenz, so werden die in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte nicht bevorrechtigt behandelt. Schlimmstenfalls geht ein großer Teil verloren. Daher besteht ein Bedarf, dieses Wertguthaben des begünstigten Arbeitnehmers insolvenzmäßig abzusichern.

Wie das zu geschehen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach § 8 a des Altersteilzeitgesetzes muss der Arbeitgeber die Insolvenzsicherung in geeigneter Weise durchführen. Wie er das macht, ist seine Sache. Allerdings stellen Konzernbürgschaften keine geeignete Insolvenzsicherung dar. Manche Arbeitgeber richten diesbezüglich ein eigenes Depot ein.

 
Praxis-Beispiel

Depot zur Insolvenzsicherung eingerichtet

Arbeitnehmer Wolfgang Müller hat mit seinem Arbeitgeber Hans Groß Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Er wird ein Jahr arbeiten und im darauf folgenden Jahr ...

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