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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum § 34b der Gewerbeordnung und zur Versteigerer-Verordnung [aufgehoben]

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1. Anwendungsbereich des § 34b GewO

 

1.1

Die Vorschriften des § 346 Abs. 1-9 GewO und der Versteigererverordnung (VerstV) gelten grundsätzlich nur für gewerbsmäßige Versteigerungen fremder Sachen und Rechte. Sie finden keine Anwendung auf nicht gewerbsmäßige Versteigerungen und die in § 34b Abs. 10 GewO aufgeführten Tätigkeiten.

 

1.2

Gewerbsmäßige Versteigerungen liegen dann vor, wenn der Versteigerer diese mit der Absicht auf dauernde Gewinnerzielung durchführt und diese Tätigkeit fortgesetzt und selbständig ausführt. Gewerbsmäßigkeit einer Versteigerung ist nicht gegeben, wenn sie von jemandem nur gelegentlich (z.B. anläßlich einer Wohltätigkeitsveranstaltung oder Betriebsfeier) ohne Absicht auf dauernde Gewinnerzielung und Wiederholung durchgeführt wird.

 

1.3

Zu den Ausnahmen des § 34b Abs. 10 GewO gehören beispielsweise amtliche Fundversteigerungen, Versteigerungen von Behörden (z.B. Forstämtern, städtischen Leihämtern), Versteigerungen von Notaren und Gerichtsvollziehern, Versteigerungen zum Wiederverkauf oder gewerblichen Verbrauch. Die Ausnahmevorschrift des Abs. 10 gilt nicht, wenn Behörden die Versteigerungen durch gewerbsmäßige Versteigerer durchführen lassen. Sie findet auch dann keine Anwendung, wenn das Vollstreckungsgericht nach § 825 ZPO anordnet, daß die Versteigerung einer gepfändeten Sache anstelle des Gerichtsvollziehers durch einen gewerblich tätigen Versteigerer vorzunehmen sei. In diesem Fall wird der Versteigerer nicht kraft einer ihm zustehenden Amtsbefugnis öffentlich-rechtlich, sondern aufgrund des ihm erteilten Auftrages gewerblich tätig.

 

1.4

Die Vorschriften können auch für die Versteigerung eigener Sachen und Rechte in Betracht kommen (vgl. § 34b Abs. 7 sowie Abs. 6 Nr. 4 und 5b GewO). Die Versteigerung eigener Sachen nach § 34b Abs. 7 ist jedoch im Hinblick auf die Verbote des Ab...

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