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ABC der wichtigsten materiellen Wirtschaftsgüter, Finanz ... / 1.3.2 Bewegliche Wirtschaftsgüter

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Materielle Wirtschaftsgüter

Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören alle anderen materiellen Wirtschaftsgüter, z. B. Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren sowie Betriebsvorrichtungen, und zwar selbst dann, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind.[1]

Bewertung

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nach § 6 Abs. 1 EStG bewertet und nach § 7 Abs. 1, 2 EStG abgeschrieben[2], und zwar entweder linear, nach Maßgabe der Leistung oder degressiv.

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind ebenfalls zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.[3]

Bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2008 oder die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 sowie nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 oder nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, können/konnten degressiv abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.[4]

 
Wichtig

Änderungen durch das steuerliche Investitionssofortprogramm

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 enthält durch Ergänzung des § 7 Abs. 2 EStG und durch Einführung eines neuen § 7 Abs. 2a EStG zwei Neuregelungen.

Durch die Änderung des § 7 Abs. 2 EStG wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und ...

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