Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Wird die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken innerhalb eines gewerblichen Betriebs ausgeübt, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer; sie sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des betreffenden Betriebs zu erfassen.
Allein die Nutzung von Wirtschaftsgütern einer natürlichen Person durch Vermietung und Verpachtung stellt i. d. R. eine bloße Vermögensverwaltung dar und ist grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit.
Um der Tätigkeit der Vermögensverwaltung gewerblichen Charakter zu verleihen, müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können darin bestehen, dass die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder dass der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten.
Abgrenzung zur reinen Vermögensverwaltung
Auch wenn der vermietete oder verpachtete Grundbesitz sehr umfangreich ist, der Abschluss von Mietverträgen mit zahlreichen Mietern eine büromäßige Verwaltungsarbeit und Organisation erforderlich macht oder die vermieteten Räume gewerblichen Zwecken dienen, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Das entscheidende Merkmal liegt also darin, dass die bloße Vermögensnutzung hinter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktritt.
Einen Gewerbebetrieb nimmt die Verwaltung an, wenn eine vermietete Wohnung hotelmäßig genutzt wird. Dies kann insbesondere bei Ferienwohnungen der Fall sein. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Wohnung muss für die Führung eines Haushalts voll eingerichtet sein, z. B. Möbli...