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Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 3 Wann die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss

Michele Schwirkslies, Michael Winter
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Eine sonstige Leistung unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie im Inland ausgeführt wird.[1] Liegt der Leistungsort in einem anderen Land, handelt es sich um einen Vorgang, der nicht im Inland steuerbar ist. Bei der Bestimmung, wo der Ort der sonstigen Leistung liegt, kommt es auch darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Der Regelfall sieht wie folgt aus:

 
Empfänger der sonstigen Leistung ist Ort der sonstigen Leistung ist dort, Gesetzliche Grundlage
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) wo der leistende Unternehmer seine/n Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat § 3 a Abs. 1 UStG
Unternehmer (B2B-Geschäfte) wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt § 3 a Abs. 2 UStG

Tab. 1: Ort der sonstigen Leistung bei B2C- und B2B-Geschäften

Von diesem Regelfall gibt es Ausnahmen, die einen anderen Ort der Leistung bestimmen. In den folgenden Fällen weicht der Leistungsort für Leistungen an Unternehmer und Privatpersonen ab:

 
  Art der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung ist dort, Gesetzliche Grundlage
1. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z. B. zur Vorbereitung von Bauleistungen, Rechtsanwaltsleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, Beratung zu Steuerklauseln in einem Grundstücksübertragungsvertrag, Aufsetzen von Miet- oder Pachtverträgen wo der Belegenheitsort des Grundstücks ist § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG
2. Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (kurzfristig ist bei Wasserfahrzeugen die Überlassung bis zu 90 Tagen, ansonsten bis zu 30 Tagen) wo das Beförderungsmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird § 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG
3. Restaurationsleistungen (Ausnahme: Abgabe von Speisen und Getränken bei einer Beförderung innerhal...

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