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Stille Gesellschaft / 3 Gewerbesteuer

Jürgen K. Wittlinger
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3.1 Typisch Still

Bei der typisch stillen Gesellschaft unterliegt nur der Inhaber des Handelsgeschäfts mit seinem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Das Entgelt an den typisch stillen Gesellschafter ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1c GewStG hinzuzurechnen; dies gilt unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger.

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnungen typisch Still

Am Gewerbebetrieb des Inhabers A ist der B typisch still beteiligt. B erhält als Vergütung einen Betrag i. H. v. 260.000 EUR. Daneben hat A für ein Bankdarlehen noch 104.000 EUR als Zinsen bezahlt. Nach der jeweiligen Buchung als Betriebsausgabe verbleibt A ein Gewinn i. H. v. 220.000 EUR.

Der Gewerbeertrag des A ermittelt sich wie folgt:

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb   220.000 EUR
Hinzurechnungen    
§ 8 Nr. 1a GewStG 104.000 EUR  
§ 8 Nr. 1c GewStG 260.000 EUR  
  364.000 EUR  
./. Freibetrag 200.000 EUR  
verbleiben 164.000 EUR  
  davon 25 % + 41.000 EUR
Zwischensumme   261.000 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) ./. 24.500 EUR
Gewerbeertrag   236.500 EUR

Liegt eine Verlustübernahme durch den stillen Gesellschafter vor, führt dies zu einer negativen Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.[1]

[1] BFH, Urteil v. 28.1.2016, I R 15/15, BStBl 2017 II S. 62.

3.2 Atypisch Still

Liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor, wird es etwas exotisch:

Objekt der Gewerbesteuer und Träger der Gewerbesteuerpflicht ist die Mitunternehmerschaft, dagegen ist Subjekt der Gewerbesteuer der Inhaber des Handelsgeschäfts. Daraus folgt, dass der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der Mitunternehmerschaft der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde gelegt wird. Darin ist bereits der Gewinnanteil des atypisch Stillen enthalten, sodass keine weitere Hinzurechnung erforderlich wird.

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnungen...

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