Die Steuerermäßigung gilt uneingeschränkt für alle sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker und auf die Lieferungen von Zahnersatz (einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Unternehmen). Sie gilt nicht für die Lieferung anderer Gegenstände (z. B. Beatmungsmasken).[1]

Begünstigt sind auch Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen. Die Steuerermäßigung setzt nicht voraus, dass der Zahntechniker als Einzelunternehmer tätig wird. Begünstigt sind auch Leistungen der zahntechnischen Labors, die in der Rechtsform einer Gesellschaft – z. B. OHG, KG oder GmbH – betrieben werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Herstellung von Zahnersatz

Steuerbegünstigt sind z. B. die Herstellung von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen, Nichtedelmetalllegierungen, zahnkeramischen Massen und anderen geeigneten Werkstoffen, Herstellung von kieferorthopädischen Geräten, Herstellung von Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen und Implantaten, Herstellung von Gussfüllungen, Herstellung von Obturatoren, Herstellung und Verarbeitung von Gelenken, Scharnieren, Geschieben und Federarmen, Änderung, Ergänzung und Instandsetzung von Zahnersatz aller Art einschließlich kieferorthopädischer Geräte, Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen und Obturatoren.

Bei Zahnärzten erstreckt sich die Steuerermäßigung nur auf Leistungen, die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind, also auf die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und 9021.00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021.10 des Zolltarifs), soweit sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat.

 
Wichtig

Dentisten/Verkauf von Anlagevermögen

Dentisten stehen Zahnärzten gleich. Hilfsgeschäfte, wie der Verkauf von Anlagegegenständen, Bohrern, Gips und sonstigem Material, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.

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