Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 EUR (ab VZ 2026: 3.300 EUR), kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Erzielt ein Steuerpflichtiger z. B. 1.000 EUR Einnahmen aus einer selbstständig ausgeübten Übungsleitertätigkeit und hat er Aufwendungen i. H. v. 2.000 EUR, kann er die Aufwendungen in vollem Umfang abziehen, sodass er einen Verlust von 1.000 EUR (bei Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht) geltend machen kann.
Übersteigen die Einnahmen die Freibetragsgrenze von 3.000 EUR (ab VZ 2026: 3.300 EUR), wären die für die Nebentätigkeiten getätigten Aufwendungen nach dem Grundsatz des § 3c Abs. 1 EStG an sich anteilig im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen abzugsfähig. Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, "soweit" sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Einschränkung "soweit" besagt, dass bei Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, eine Aufteilung vorzunehmen ist.
Sind die Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit höher als der Steuerfreibetrag, richtet sich der Abzug der damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen jedoch nicht nach § 3c Abs. 1 EStG, sondern nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG.
§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG ordnet an, dass in dem Fall, in dem die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschreiten, die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG (nur) insowei...