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Steuerliche Beurteilung von Nebentätigkeiten / 1.6.3 Definition "nebenberuflich"

Hans Walter Schoor
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Rechtsprechung[1] und Verwaltung[2] gehen von einer nebenberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines Vollerwerbstätigen desselben Berufs beträgt. Nach einem bundesweit abgestimmten Erlass geht die Finanzverwaltung[3] pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit höchstens 14 Stunden beträgt (also 1/3 einer 42 Stunden-Vollzeittätigkeit). Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt im Einzelfall nachweisen, dass die tarifliche Vollzeit-Arbeitszeit höher als 42 Stunden ist, können auch mehr als 14 Wochenstunden noch als nebenberuflich angesehen werden, solange die Grenze von 1/3 der jeweiligen Vollzeit nicht überschritten wird.

Machen ehrenamtlich Tätige unentgeltlich Überstunden und überschreiten sie damit die Drittelgrenze, wäre an sich die gezahlte Aufwandsentschädigung zu versteuern. Doch dieses Ergebnis ist nach einem Urteil des FG Köln[4] nicht akzeptabel. Die Steuerbefreiung der Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein nebenberuflich Tätiger (im Urteilsfall: Rettungssanitäter) zwar mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten tätig wird, letztlich aber maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Höchstbetrag von 3.300 EUR erhält. In diesem Fall ist nach Meinung des Gerichts davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nach Erhalt der maximal steuerfreien Vergütung innerhalb der Drittelgrenze darüber hinaus vollkommen unentgeltlich weiter gearbeitet hat. Konsequenz: Tätigkeiten sind danach unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Ausübung "nebenberuflich", wenn die Vergütung den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreitet.[5]

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