Rechtsprechung[1] und Verwaltung[2] gehen von einer nebenberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat. Nach einem bundesweit abgestimmten Erlass geht die Finanzverwaltung[3] pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus, wenn die regelmäßige Arbeitszeit maximal 14 Stunden in der Woche beträgt (1/3 von 42 Stunden). Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt im Einzelfall nachweisen, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, können auch mehr als 14 Wochenstunden noch als nebenberuflich angesehen werden.

Machen ehrenamtlich Tätige unentgeltlich Überstunden und überschreiten sie damit die Drittelgrenze, wäre an sich die gezahlte Aufwandsentschädigung zu versteuern. Doch dieses Ergebnis ist nach einem Urteil des FG Köln[4] nicht akzeptabel. Die Steuerbefreiung der Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein nebenberuflich Tätiger (im Urteilsfall: Rettungssanitäter) zwar mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten tätig wird, letztlich aber maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Höchstbetrag von 3.000 EUR erhält. In diesem Fall ist nach Meinung des Gerichts davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nach Erhalt der maximal steuerfreien Vergütung innerhalb der Drittelgrenze darüber hinaus vollkommen unentgeltlich weiter gearbeitet hat. Tätigkeiten sind danach unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Ausübung "nebenberuflich", wenn die Vergütung den Freibetrag nicht überschreitet.[5]

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Nebentätigkeiten aus, z. B. Trainer im Sportverein und Dozent bei der Volkshochschule, ist für die Frage, ob Nebenberuflichkeit vorliegt, jede Tätigkeit für sich zu betrachten. Verschiedene gleichartige Tätigkeiten sind zusammen zu würdigen.[6]

 
Wichtig

Nebenberufliche Tätigkeit auch ohne Hauptberuf möglich

Die Gewährung des Freibetrags setzt nicht voraus, dass außer der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird.[7] Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags erfüllen daher auch Personen, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.[8] Eine "nebenberufliche Tätigkeit" kann auch vorliegen, wenn aus ihr hauptsächlich der Lebensunterhalt bestritten wird.[9]

Schwankt die wöchentliche Arbeitszeit oder dauert die Nebenbeschäftigung nur wenige Wochen oder Monate, wird die erreichte Stundenzahl immer auf das Kalenderjahr bezogen.[10] Übt ein Steuerpflichtiger z. B. für einen Monat ganztägig eine begünstigte Tätigkeit aus, beträgt der zeitliche Umfang auf das Kalenderjahr bezogen nicht mehr als 1/3 einer vollen Erwerbstätigkeit (das wären 4 Monate). Folge: Die Tätigkeit ist eindeutig nebenberuflich.

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