1 Spendenabzug bei der Einkommensteuer
1.1 Allgemeines
Rz. 1
Der Abzug von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) und Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgaben ist in § 10 b EStG geregelt. Danach sind diese Aufwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und mindern somit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das Gesetz verwendet den Begriff der Zuwendungen als Oberbegriff für Spenden und Mitgliedsbeiträge, in Abs. 1a nur den Begriff der Spenden, da es bei Stiftungen keine Mitglieder gibt.
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ab VZ 2007 neu gefasst worden.
Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007, das JStG 2009 v. 19.12.2008, das EU-Vorgabengesetz v. 8.4.2010, das Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013 und das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 sind weitere Änderungen eingefügt worden.
Rz. 1a
Mit dem EU-Vorgabengesetz ist die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt und der Kreis der Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen ausgeweitet worden. Auch ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen im EU- oder EWR-Ausland können unter weiteren Voraussetzungen Empfänger nach § 10 b abziehbarer Zuwendungen sein, wenn sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Bei nicht im Inland ansässigen Empfängern ist zusätzlich erforderlich, dass durch den anderen EU/EWR-Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung etwaiger Haftungsansprüche nach § 10 b Abs. 4 EStG geleistet wird. Werden die Zuwendungen an inländische oder ausländische Empfänger geleistet, die ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Ausland verwirklichen, sind die Zuwendungen nur dann abziehbar, wenn die verfolgten steuerbegü...