1 Spendenabzug bei der Einkommensteuer

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Abzug von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) und Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgaben ist in § 10 b EStG geregelt. Danach sind diese Aufwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und mindern somit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das Gesetz verwendet den Begriff der Zuwendungen als Oberbegriff für Spenden und Mitgliedsbeiträge, in Abs. 1a nur den Begriff der Spenden, da es bei Stiftungen keine Mitglieder gibt.

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements[1] ab VZ 2007 neu gefasst worden.

Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007,[2] das JStG 2009 v. 19.12.2008,[3] das EU-Vorgabengesetz v. 8.4.2010,[4] das Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013[5] und das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[6] sind weitere Änderungen eingefügt worden.

 

Rz. 1a

Mit dem EU-Vorgabengesetz ist die Rechtsprechung des EuGH[7] umgesetzt und der Kreis der Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen ausgeweitet worden. Auch ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen im EU- oder EWR-Ausland können unter weiteren Voraussetzungen Empfänger nach § 10 b abziehbarer Zuwendungen sein, wenn sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Bei nicht im Inland ansässigen Empfängern ist zusätzlich erforderlich, dass durch den anderen EU/EWR-Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung etwaiger Haftungsansprüche nach § 10 b Abs. 4 EStG geleistet wird. Werden die Zuwendungen an inländische oder ausländische Empfänger geleistet, die ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Ausland verwirklichen, sind die Zuwendungen nur dann abziehbar, wenn die verfolgten steuerbegünstigten Zwecke einen Inlandsbezug haben mit Förderung einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Dies gilt entsprechend auch für Stiftungen (§ 10 b Abs. 1a Satz 1 EStG). Die Regelung des § 10 b Abs. 1 Sätze 1-5, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 EStG ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, § 52 Abs. 24e Satz 5 EStG a. F. § 10 b Abs. 1 Satz 6 EStG ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 geleistet wurden, § 52 Abs. 24e Satz 6 a. F.

 

Rz. 1b

Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013 (Rz. 1) wurde klargestellt, dass der Begriff des Vermögensstocks in § 10b Abs. 1a EStG das zu erhaltende Vermögen meint. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG) beträgt der Höchstbetrag 2 Mio EUR. Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ist die Zuwendung in Höhe des Entnahmewerts anzusetzen zzgl. USt auf die Entnahme. Nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet derjenige, der die zweckfremde Verwendung von Zuwendungen veranlasst, nur noch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV dürfen nur noch unter den Voraussetzungen des § 60 a AO und unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO ausgestellt werden. Die Änderungen gelten seit 1.1.2013.

§ 50 EStDV ist durch das ModBestVerfG v. 18.7.2016[8] für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2016 zufließen, geändert worden.

 

Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 regelt den begrenzten Abzug von Zuwendungen für bestimmte in §§ 52-54 AO genannte steuerbegünstigte Zwecke als Sonderausgaben,[9] Aufgrund des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v. 18.7.2017 wurde in § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab 29.7.2017 ein Verweis auf § 18 Abs. 7 PartG aufgenommen und damit die verfassungsrechtliche Rechtslage in Art. 21 Abs. 3, 4 GG im EStG nachvollzogen. Ein entsprechender Verweis auf § 18 Abs. 7 PartG ist in § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV erfolgt.[10]

§ 10 b Abs. 1 Sätze 2-5 EStG regeln die Voraussetzungen, die der Empfänger der Zuwendung erfüllen muss, damit der Zuwendende seine Zuwendung als Sonderausgaben abziehen kann. § 10 b Abs. 1 Satz 6 EStG enthält eine Einschränkung, wenn der Zuwendungsempfänger seine steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Ausland verwirklicht. Nach § 10 b Abs. 1 Satz 7 EStG ist der Abzug auch für bestimmte Zuwendungen an Theatervereine usw. zulässig. § 10 b Abs. 1 Satz 8 Nrn. 1-4 EStG, Nr. 5, eingefügt durch das JStG 2019[11], schließt den Abzug von Mitgliedsbeiträgen an bestimmte Körperschaften, die z. B. den Sport oder andere Freizeitaktivitäten fördern, aus. § 10 b Abs. 1 Satz 9 EStG regelt bei Überschreiten des Höchstbetrags einen zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrag auf künftige VZ. § 10 b Abs. 1 Satz 10 EStG ordnet hierzu die gesonderte Feststellung des Zuwendungsbetrags entsprechend § 10 d Abs. 4 EStG an.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen der steuerbegünstigten Zwecke geändert und in § 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV, wonach der Bareinzahlungsbeleg statt der Zuwendungsbestä...

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