In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Spendenbescheinigung. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Ist Spendenempfänger ein Verein, ist zusätzlich der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg aufzubewahren, weil die Angaben über dessen Steuerbegünstigung nur daraus ersichtlich sind. Beim Onlinebanking muss der PC-Ausdruck den Namen und die Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, den Betrag und den Buchungstag enthalten.

Spenden, die über das Onlinebezahlsystem PayPal abgewickelt werden, können nicht durch den PayPal-Kontoauszug bzw. den Ausdruck der Transaktionsdetails vereinfacht nachgewiesen werden.[1]

Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in Katastrophenfällen und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen.

  • Für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen[2] gilt der vereinfachte Nachweis für Spenden innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem BMF zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto – oder bis zu dessen Errichtung auf ein anderes Konto – einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.[3] Wird die Spende auf ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten (z. B. eines privaten Spendensammlers) eingezahlt und von dort auf das Sonderkonto des o. g. Empfängerkreises weitergeleitet, genügt als Nachweis neben dem Einzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung des Spenders eine Belegkopie des Kreditinstituts über die Einzahlung des Dritten auf das Sonderkonto.

    Werden innerhalb des begrenzten Zeitraums Spenden zur Katastrophenhilfe über ein Konto eines Dritten an eine juristische Person, an eine öffentliche Dienststelle oder an einen steuerbegünstigten Verein geleistet, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Spender ausgestellte Bestätigung des Letztempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wird, die Spenden von dort weitergeleitet werden und dem Empfänger eine Liste mit den jeweiligen Anteilen der Spender übergeben werden.[4]

  • Für Zuwendungen, die den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen[5], gilt der vereinfachte Spendennachweis unter der Voraussetzung, dass der Empfänger
  • eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
  • ein steuerbegünstigter Verein ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Steuerfreistellung des Empfängers auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder
  • eine politische Partei ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Eine weitere Vereinfachung besteht für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Hier genügt nach § 50 Abs. 6 EStDV die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.

[3] Z. B. für Spenden in der Zeit v. 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 zur Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien, BMF, Schreiben v. 27.2.2023, IV C 4 – S 2223/19/10003 :019, BStBl 2023 I S. 335.

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