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Spenden in der privaten Einkommensteuererklärung / 2.3.2 Vereinfachter Spendennachweis

Dipl.-Finanzwirt (FH) Gottfried Eckmann
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In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Spendenbescheinigung. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Ist Spendenempfänger ein begünstigter Verein, muss zusätzlich der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg aufbewahrt werden, weil die Angaben über dessen Steuerbegünstigung nur daraus ersichtlich sind. Beim Onlinebanking muss der PC-Ausdruck den Namen und die Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, den Betrag und den Buchungstag enthalten.

Spenden, die über das Onlinebezahlsystem PayPal abgewickelt werden, können nicht durch den PayPal-Kontoauszug bzw. den Ausdruck der Transaktionsdetails vereinfacht nachgewiesen werden.[1]

Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in Katastrophenfällen und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen.

  • Für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen[2] erlässt das Bundesministerium der Finanzen spezielle Schreiben, die den Nachweis der Zuwendungen erleichtern. Ein solches Schreiben gab es zuletzt für den Ukraine-Krieg. Die Erleichterung besteht darin, dass die Spenden auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto – oder bis zu dessen Errichtung auf ein anderes Konto – einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ...

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