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Ort der Lieferung / 2.1 Ort der Lieferung nach § 3c UStG

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Die Vorschrift zur Ortsbestimmung nach § 3c UStG ist eine Sondervorschrift im Zusammenhang mit Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet oder in den Fällen, in denen Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet gelangen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen wird in der Europäischen Union davon ausgegangen, dass eine Umsatzsteuer dort entstehen soll, wo die Ware ge- oder verbraucht wird, sie also ihre Bestimmung hat ("Bestimmungslandprinzip"). Bei Lieferungen an einen umsatzsteuerrechtlich erfassten Leistungsempfänger wird dieses Prinzip regelmäßig durch die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs realisiert. Wenn die Lieferung aber an eine nicht umsatzsteuerrechtlich erfasste Person erfolgt, muss die Besteuerung durch den leistenden Unternehmer im Bestimmungsstaat erfolgen. Die Umsetzung dieses Grundprinzips erfolgt durch § 3c UStG. Wenn die Voraussetzungen des § 3c UStG vorliegen, wird der Ort einer Lieferung dahin verlagert, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet.

Neben den EU-grenzüberschreitenden Lieferungen sind seit dem 1.7.2021 in die "Fernverkäufe" aber auch bestimmte Lieferungen an i. d. R. nichtunternehmerische Leistungsempfänger einbezogen worden, bei denen die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in die Europäische Union gelangen.

2.1.1 Innergemeinschaftliche Fernverkäufe (seit 1.7.2021)

Zum 1.7.2021 sind die Lieferungen an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten, bei denen es nicht zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs kommen kann, erheblich verändert worden. Um bei Lieferungen zwischen 2 Mitgliedstaaten der EU an Abnehmer, die keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen müssen (dies sind regelmäßig Nichtunternehmer und besondere Unternehmer nach § 1a Abs. 3 UStG, die die Erwerbsschwelle nicht überschreiten), eine Besteuerung durch den liefernde...

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