Die Vorschrift zur Ortsbestimmung nach § 3c UStG ist eine Sondervorschrift im Zusammenhang mit Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet. Wenn die Voraussetzungen des § 3c UStG vorliegen, wird der Ort einer Lieferung dahin verlagert, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet ("Bestimmungslandprinzip").

2.1.1 Versandhandelslieferungen bis 30.6.2021

Die Regelung des § 3c UStG[1] wurde als eine der wesentlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips schon bei Schaffung des Binnenmarkts zum 1.1.1993 eingeführt und seitdem bis zum 30.6.2021 im Wesentlichen unverändert gelassen. Da diese Regelung hauptsächlich im Versandhandel zur Anwendung kommt, wird sie auch Versandhandelsregelung genannt. Die Verlagerung des Orts der Lieferung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Der Lieferer hat den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet und der Gegenstand ist bei der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat gelangt (§ 3c Abs. 1 UStG).
  • Der Abnehmer ist nach § 3c Abs. 2 UStG entweder

    • kein Unternehmer i. S. d. UStG, der die Leistung für Zwecke seines Unternehmens bezogen hat, und auch keine juristische Person oder
    • ein besonderer Unternehmer[2], der die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.
  • Der Lieferer hat nach § 3c Abs. 3 UStG die Lieferschwelle im Bestimmungsland[3] überschritten oder hat auf die Anwendung der Lieferschwelle nach § 3c Abs. 4 UStG verzichtet.

Liegen die Voraussetzungen des § 3c UStG vor, muss der liefernde Unternehmer die Lieferung in dem Land der Besteuerung unterwerfen, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder der Versendung befindet. Damit hat der liefernde Unternehmer in diesem Land einen steuerbaren und i. d. R. auch steuerpflichtigen Umsatz. Er muss sich in diesem Land steuerlich erfassen lassen, die Steuer nach den Vorschriften dieses Landes berechnen und alle umsatzsteuerlichen Sondervorschriften dieses Landes beachten. Die Umsatzsteuer ist an das für ihn zuständige Finanzamt in diesem Land zu entrichten.

 
Wichtig

Zwingende Erfassung im Bestimmungsland bis 30.6.2021

Der Unternehmer, der Lieferungen erbringt, die unter die Regelungen des § 3c UStG fallen, wird in dem Bestimmungsland wie ein dort ansässiger Unternehmer behandelt und muss dort registriert werden. Ggf. kann er in diesem Land einen Vertreter (Fiskalvertreter) bestellen. Eine Meldung dieser Umsätze über die "Mini-One-Stop-Shop-Regelung"[4] beim BZSt ist für Lieferungen bis 30.6.2021 nicht möglich, ab dem 1.7.2021 wird bei den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen die Besteuerung über den neuen "One-Stop-Shop" nach § 18j UStG möglich sein, sodass dann eine individuelle Erfassung im Bestimmungsland nicht mehr notwendig ist.

Warenlieferung durch den Lieferer

Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 UStG kann nur dann angewendet werden, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet hat.

§ 3c UStG kann nie zur Anwendung kommen, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst befördert oder versendet (z. B. im Fall der Abholung).

 
Praxis-Beispiel

Keine Anwendung des § 3c UStG bei Abhollieferungen

Einzelhändler E aus Aachen verkauft häufig Waren an Privatpersonen aus Belgien. Die Kunden erwerben die Waren in seinem Ladengeschäft und nehmen die Waren selbst mit nach Belgien.

Der Ort der Lieferung kann sich nicht nach § 3c Abs. 1 UStG bestimmen, da die Abnehmer die Gegenstände befördern. Damit sind die Lieferungen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort ausgeführt, wo die Warenbewegung (durch Mitnahme durch den Kunden) beginnt. Da dies im Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG ist, sind die Lieferungen im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und in Ermangelung einer Steuerbefreiung im Inland steuerpflichtig (eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kann nicht vorliegen, da die Kunden keine Unternehmer sind, die die Waren für ihr Unternehmen erwerben). E schuldet aus diesen Lieferungen Umsatzsteuer im Inland.

Voraussetzungen, die der Abnehmer erfüllen muss

Die Verlagerung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG kann nur dann erfolgen, wenn der Abnehmer der Lieferung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Nach der Grundidee des Binnenmarkts soll § 3c UStG nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber keinen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern muss. Systematisch wurde diese Grundidee so umgesetzt, dass der Erwerber entweder

  • nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehört. Da in dieser Vorschrift Unternehmer, die den Gegenstand für Zwecke ihres Unternehmens erwerben, oder juristische Personen (auch wenn sie nicht Unternehmereigenschaft haben oder Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erworben haben) aufgeführt sind, darf der Abnehmer nicht zu diesem Personenkreis gehören; oder
  • ein besonderer Unternehmer i. S. d. § 1a Abs. 3 UStG ist, der die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat und auch nicht auf die Anwendung des § 1a Abs. 3 UStG verzichtet hat. Zu den besonderen Unternehmern gehören Personen, die zwar Unternehmer nach § 2 UStG sind, aber ...

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