Ist ein Anleger in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, können die Einkünfte nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorliegen. Bei Kapitaleinkünften[1] handelt es sich hierbei insbesondere um

  • Nr. 1 (Gewinnausschüttungen),
  • Nr. 2 (Liquidationserlöse),
  • Nr. 4 (laufende Erträge aus stillen Gesellschaften, partiarischen Darlehen),
  • Nr. 6 (Lebensversicherungserträge),

wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Tafelgeschäfte handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,

  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen[2], wenn

    • das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz (o. Ä.) gesichert ist (Ausnahme: verbriefte Forderungen),
    • das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt sind,
    • Zinserträge und Veräußerungsgewinne im Fall von Tafelgeschäften.

Bei den o. g. Kapitalerträgen i. S. d. § 49 EStG ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Ob dem Anleger ein (Teil-)Erstattungsanspruch nach den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Beinhaltet § 49 EStG demgegenüber für nicht im Inland wohnhafte Anleger kein Besteuerungsrecht, ist keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Eine besondere Bescheinigung ist nicht erforderlich; die Abstandnahme vom Steuerabzug seitens des Kreditinstituts erfolgt auf Grundlage der Eigenschaft "Steuerausländer". Grundlage für diese Einordnung ist die Legitimationsprüfung nach § 154 AO.[3]

Daher sind "normale Zinszahlungen" ebenso wie Stillhaltergeschäfte, ausländische Dividenden, Termingeschäfte, Erträge aus Investmentfonds und Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstigen Kapitalforderungen für Steuerausländer nicht kapitalertragsteuerpflichtig, wenn es sich nicht um Tafelgeschäfte handelt.[4]

Für Gewinne aus der Veräußerung von depotverwahrten Anteilen i. S. d. § 17 EStG verzichtet die Finanzverwaltung auf die Vornahme des Steuerabzugs, obwohl insoweit Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorliegen.[5]

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