Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Ist ein Anleger in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, können die Einkünfte nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorliegen. Bei Kapitaleinkünften handelt es sich hierbei insbesondere um
- Nr. 1 (Gewinnausschüttungen),
- Nr. 2 (Liquidationserlöse),
- Nr. 4 (laufende Erträge aus stillen Gesellschaften, partiarischen Darlehen),
- Nr. 6 (Lebensversicherungserträge),
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Tafelgeschäfte handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
Bei den o. g. Kapitalerträgen i. S. d. § 49 EStG ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Ob dem Anleger ein (Teil-)Erstattungsanspruch nach den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht, ist im Einzelfall in einem späteren Erstattungsverfahren nach § 50c EStG zu prüfen.
Beinhaltet § 49 EStG demgegenüber für nicht im Inland wohnhafte Anleger kein Besteuerungsrecht, ist keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Eine besondere Bescheinigung ist nicht erforderlich; die Abstandnahme vom Steuerabzug seitens des Kreditinstituts erfolgt auf Grundlage der Eigenschaft "Steuerausländer". Grundlage für diese Einordnung ist die Legitimationsprüfung nach § 154 AO.
Daher sind "normale Zinszahlungen" ebenso wie Stillhaltergeschäfte, ausländische Dividenden, Termingeschäfte, Erträge aus Investmentfonds und Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstigen ...