Leitsatz
1. Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.
2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen. Insbesondere ist die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
§ 33 Abs. 3 und Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, §§ 8 bis § 9a, § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger ist verheiratet und wurde für das Streitjahr (2006) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, ist rentenversicherungspflichtig und leistete im Streitjahr Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Diese Aufwendungen machte er in der Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten zu den zukünftigen Rentenzahlungen geltend. Außerdem erklärten die Eheleute 4.148 EUR Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Das FA berücksichtigte die Krankheitskosten im Einkommensteuerbescheid 2006 nach Abzug der zumutbaren Belastung i.H.v. 2.069 EUR. Auf den Einspruch des Klägers erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem das FA die Beiträge an das Versorgungswerk im Rahmen der Sonderausgabenhöchstbetragsberechnung b...