Die am häufigsten vorkommende Befreiungsvorschrift dürfte wohl die für übliche Gelegenheitsgeschenke gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sein. Als Gelegenheitsgeschenke sind hierbei Geschenke anzusehen, welche aus einem bestimmten Anlass gemacht werden. Ein solcher Anlass kann dabei z. B. zum Geburtstag, zu einer abgeschlossenen Prüfung oder auch zur Hochzeit gegeben sein. Die Befreiung verlangt, dass es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke handelt.

Was dabei aber als üblich angesehen wird, ist fraglich. Grundsätzlich dürfte dies von der allgemeinen Anschauung der Bevölkerung abhängen. Hierbei sind die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten maßgebend. Ob ein Gelegenheitsgeschenk noch als üblich anzusehen oder die Grenze dafür überschritten ist, hängt vom Gesamtbild des Einzelfalls ab.

 
Praxis-Beispiel

Gelegenheitsgeschenke

Der vermögende Onkel wendet am 15.10.2019 seiner Nichte N, die er besonders mag, zum bestandenen Examen Schmuck zu.

Lösung

Die Schenkung ist als Gelegenheitsgeschenk einzustufen und daher steuerfrei.

Wurde ein Gelegenheitsgeschenk gemacht und zu einem späteren Zeitpunkt noch weiteres Vermögen übertragen, so ist keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG vorzunehmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Zuwendungen als Gelegenheitsgeschenk

Der vermögende Großvater schenkt seiner Lieblingsenkelin EN zum 18. Geburtstag einen Kleinwagen im Wert von 5.000 EUR. Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist der 1.10.2017. 2 Jahre danach verstirbt GV und hinterlässt ein Vermögen i. H. v. 520.000 EUR. Alleinerbin ist dessen Enkelin EN.

Lösung

Der Letzterwerb von Todes wegen ist nicht mit der Zuwendung des Autos zusammenzurechnen,[2] da hier von einem Gelegenheitsgeschenk auszugehen ist.

Dagegen unterliegt ein Gelegenheitsgeschenk, welches höher als das übliche Maß ist, in voller Höhe der Schenkungsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Nicht dem üblichen Maß entsprechende Gelegenheitsgeschenke

Onkel O schenkt seiner Nichte N am 1.10.2019 einen Pkw, welcher nicht mehr als angemessen anzusehen ist (gemeiner Wert 25.000 EUR).

Lösung

Die Zuwendung des Pkw unterliegt bei N der vollen Steuerpflicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG greift hier nicht. Es ergibt sich für N daher die folgende Besteuerung:

 
Zuwendung 25.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 5.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 750 EUR

Macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zuwendung, dann wird hierbei i. d. R. Arbeitslohn vorliegen und kein Gelegenheitsgeschenk i. S. dieser Vorschrift. Grund für solche Zuwendungen sind ein Jubiläum des Arbeitnehmers oder auch die Zahlung eines Weihnachts- oder Urlaubsgeldes. Die Besteuerung erfolgt dann nicht nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, sondern nach dem Einkommensteuergesetz. Wird von einem Arbeitgeber aber ein Geschenk aus privaten Gründen an den Arbeitnehmer gemacht, liegt wieder ein Gelegenheitsgeschenk i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG vor.[3]

[1] Zur Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG s. auch R E 14 ErbStR 2019 und H E 14 ErbStH 2019 mit zahlreichen Beispielen.
[3] S. auch Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 ErbStG, Rn. 67, 18. Aufl. 2021.

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