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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG / 17 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

Christoph Wenhardt
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Die am häufigsten vorkommende Befreiungsvorschrift dürfte wohl die für übliche Gelegenheitsgeschenke gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sein. Als Gelegenheitsgeschenke sind hierbei Geschenke anzusehen, welche aus einem bestimmten Anlass gemacht werden. Ein solcher Anlass kann dabei z. B. zum Geburtstag, zu einer abgeschlossenen Prüfung oder auch zur Hochzeit gegeben sein. Die Befreiung verlangt, dass es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke handelt.

Was dabei aber als üblich angesehen wird, ist fraglich. Grundsätzlich dürfte dies von der allgemeinen Anschauung der Bevölkerung abhängen. Hierbei sind die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten maßgebend. Ob ein Gelegenheitsgeschenk noch als üblich anzusehen oder die Grenze dafür überschritten ist, hängt vom Gesamtbild des Einzelfalls ab.

 
Praxis-Beispiel

Gelegenheitsgeschenke

Der vermögende Onkel wendet seiner Nichte N, die er besonders mag, zum bestandenen Examen Schmuck zu.

Lösung

Die Schenkung ist als Gelegenheitsgeschenk einzustufen und daher steuerfrei.

Wurde ein Gelegenheitsgeschenk gemacht und zu einem späteren Zeitpunkt noch weiteres Vermögen übertragen, so ist keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG vorzunehmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Zuwendungen als Gelegenheitsgeschenk

Der vermögende Großvater schenkt seiner Lieblingsenkelin EN zum 18. Geburtstag einen Kleinwagen im Wert von 5.000 EUR. 2 Jahre danach verstirbt GV und hinterlässt ein Vermögen i. H. v. 520.000 EUR. Alleinerbin ist dessen Enkelin EN.

Lösung

Der Letzterwerb von Todes wegen ist nicht mit der Zuwendung des Autos zusammenzurechnen,[2] da hier von einem Gelegenheitsgeschenk auszugehen ist.

Dagegen unterliegt ein Gelegenheitsgeschenk, welches höher als das übliche Maß ist, in voller Höhe der Schenkungsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Nicht dem üblichen Maß ent...

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