Durchlaufende Posten dürfen sich nicht auf den Gewinn auswirken.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geldbeträge handelt oder um andere Wirtschaftsgüter. Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmer

  • im Namen und
  • für Rechnung

eines anderen einnimmt und ausgibt. Über den vereinnahmten Betrag darf der Empfänger nicht frei verfügen. Es ist eine klare Trennung von den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erforderlich.

Der Unternehmer muss gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass es sich um durchlaufende Posten handelt. Dazu ist es erforderlich, dass er Name und Anschrift der Person festhält, in deren Namen und für deren Rechnung er die Beträge eingenommen und ausgegeben hat.[2] Er muss nicht nur die Namen nennen können, sondern auch wer welche Beträge erhalten hat.[3]

Ohne diese Angaben geht das Finanzamt nicht von einem durchlaufenden Posten aus. Das bedeutet, dass das Finanzamt den Zufluss des Betrags als Betriebseinnahme erfasst und den Abfluss wegen fehlender Empfängerangabe nicht als Betriebsausgabe anerkennt.

 
Praxis-Beispiel

Laborkosten eines Zahnarztes als durchlaufender Posten

Der Zahnarzt Dr. Krause beauftragt das Hanse-Dentallabor, das bei ihm anfallende Zahngold über eine Scheideanstalt verwerten zu lassen. Das Hanse-Dentallabor liefert das Zahngold an die Scheideanstalt und leitet die Geldzahlungen der Scheideanstalt i. H. v. 5.000 EUR an den Zahnarzt Dr. Krause weiter.

Beim Hanse-Dentallabor handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Dennoch muss das Hanse-Dentallabor die Vorgänge in seiner Buchführung erfassen. Denn nur so ist feststellbar, welche Beträge der Zahnarzt Dr. Krause erhalten hat. Ohne den Namen von Zahnarzt Dr. Krause zu nennen, muss das Hanse-Dentallabor die 5.000 EUR, die von der Scheideanstalt gezahlt wurden, als Einnahmen versteuern, ohne selbst die an Zahnarzt Dr. Krause weitergeleiteten Beträge abziehen zu können.

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