In der Sozialversicherung ist zu unterscheiden:

  • ob die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zu den übrigen Lohnbezügen gezahlt werden oder
  • ob sie vom Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert werden.

Die Leistungen zu einer Direktversicherung bleiben immer beitragsfrei, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht und pauschal versteuert werden.

Finanziert der Arbeitnehmer selbst die Direktversicherung durch Barlohnumwandlung, bleiben die Beitragszahlungen bei einem Altvertrag nur sozialversicherungsfrei, wenn sie durch Einmalzahlungen erbracht werden. Liegt Entgeltumwandlung und keine Einmalzahlung vor, sind die Beiträge sozialversicherungspflichtig. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert werden.

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