Die Nutzungsdauer von Computern, Tablett-PCs, Notebooks und Netbooks einschließlich aller Zubehörteile sowie der Peripheriegeräte, z.  B. Drucker und Scanner, beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter einheitlich 3 Jahre. Der Normalfall ist also die lineare Abschreibung über 3 Jahre.

Übersicht der Abschreibungsmöglichkeiten

 
Abschreibung Nutzungsdauer (ND)/­Abschreibungssatz Bemerkungen
Lineare Abschreibung

ND 3 Jahre

lineare AfA = 33,3 %
Zeitanteilig bei Anschaffung innerhalb eines Jahres
Leistungsabschreibung De facto nicht anwendbar Macht wegen der ND von nur 3 Jahren keinen Sinn
Sonderabschreibung 20 % zusätzlich zur linearen Abschreibung Wirkt sich nur in den beiden ersten Jahren aus

Geringwertiges

Wirtschaftsgut

Wahl zwischen 2 Varianten:

  1. Grenzwert 800 EUR oder
  2. Grenzwert 250 EUR + Sammelposten
Ist nur anwendbar, wenn der Computer selbstständig nutzbar ist
Poolabschreibung beim Sammelposten Gleichmäßige Verteilung über 5 Jahre Einstellung in den Sammelposten sollte möglichst vermieden werden

Tab. 2: Abschreibungsmöglichkeiten von Computern

Unternehmer können die Sonderabschreibung[1] i. H. v. 20 % mit der linearen Abschreibung kombinieren, sofern sie die Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG erfüllen. D. h., sie können während des Begünstigungszeitraums bis zu 20 % zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend machen. Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Da aber die Nutzungsdauer eines Computers 3 Jahre beträgt, können Unternehmer die zusätzlichen 20 % de facto nur in den ersten beiden Jahren nutzen.

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