Prof. Dr. René Schäfer
, Simon Hauck
Rz. 23
Aktien: In der Regel stellen Wertpapiere – wenn sie nicht als Beteiligung einzustufen sind – kein notwendiges Betriebsvermögen dar. Aktien können aber dann notwendiges Betriebsvermögen darstellen, wenn sie die geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens zur Gesellschaft, an der es Anteile hält, fördern oder sichern. Auf Aktien von Zuckerfabriken trifft dies zu, wenn diese Anteile mit Rübenlieferrechten verbunden sind. Erwirbt ein Rüben anbauender Landwirt mit Lieferrechten verbundene Aktien einer Zuckerfabrik-AG, so spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er diese Wertpapiere nicht als bloße Kapitalanlage, sondern zu betrieblichen Zwecken angeschafft hat. Dienten die Aktien dem Absatz der erzeugten Produkte des landwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen, so wurden sie von diesem zum notwendigen Betriebsvermögen angeschafft. Notwendiges Betriebsvermögen ist in Bezug auf Wertpapiere außerdem im Bereich der branchenüblichen Geschäfte möglich.
Rz. 24
Grundstücke oder Grundstücksteile gelten nach den dargelegten Grundsätzen als notwendiges Betriebsvermögen. Um ein vermietetes Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zu beurteilen, muss es in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dies trifft auf Ferienwohnungen zu, die ein Steuerpflichtiger unter Einschaltung seines auf die Vermittlung von Immobilien, Mietverträgen und Verträgen über Ferienobjekte gerichteten Gewerbebetriebs vermietet. Die buchmäßig vom Gewerbebetrieb getrennte Führung hat diesbezüglich keine Auswirkung.
Rz. 25
Gewerblicher Grundstückshandel: Zum notwendigen Betriebsvermögen eines durch Überschreiten der 3-Objekt-Grenze entstandenen gewerblichen Grundstückshandels gehören nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annah...