§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO normiert eine dritte Meldepflicht beim Erwerb von Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. v. § 2 Nr. 1 KStG durch einen Steuerinländer. Zu melden sind dabei unter den weiteren unten darstellten Voraussetzungen alle Beteiligungen an allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
Die Frage, wann bei einer ausländischen Körperschaft von einer Körperschaft i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG auszugehen ist, ist – wie bei Personengesellschaften – in Zweifelfällen anhand eines Rechtstypenvergleichs mit inländischen Körperschaften zu beantworten.
Anders als bei Personengesellschaften ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO aber eine Mindestbeteiligung erforderlich. Hierbei ist gemäß § 138 Abs. 2 Satz 3 AO, der neu durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeführt wurde, kein Unterschied mehr zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zu machen. Dies war nach der alten Rechtslage noch anders. Demnach musste eine unmittelbare Beteiligung von 10 % oder eine mittelbare Beteiligung von 25 % bestehen. Nunmehr gilt allgemein eine Grenze von 10 % Unverändert ist auch, dass diese Grenze erreicht sein muss oder aber es müssen die Anschaffungskosten aller bestehenden Beteiligungen mehr als 150.000 EUR betragen haben. Hierbei sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen nicht mehr getrennt voneinander zu prüfen, da § 138 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich normiert, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen sind.
Für börsennotierte ausländische Gesellschaften bestand zudem bereits in der Vergangenheit die Besonderheit, dass das BMF auf Meldungen verzichtet, wenn die Beteiligung weniger als 1 % beträgt. Dies i...