Begriff

Zwischenprodukte sind Stoffe, die für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und dabei verbraucht oder verwendet werden, um in einen anderen Stoff umgewandelt (sog. Synthese) zu werden. Unterschieden wird zwischen nicht-isolierten und isolierten Zwischenprodukten. Nicht-isolierte Zwischenprodukte werden während der Synthese außer für Stichprobenzwecke nicht vorsätzlich aus dem Gerät entfernt, in dem die Synthese stattfindet (z. B. Reaktionsbehälter). Sie sind vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung ausgenommen. Die isolierten Zwischenprodukte unterliegen demgegenüber den REACH-Anforderungen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen unter vereinfachten Rahmenbedingungen registriert werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere die Handhabung unter "streng kontrollierten Bedingungen" so z. B., dass das isolierte Zwischenprodukt während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird. Bei den isolierten Zwischenprodukten werden zusätzlich standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte unterschieden. Merkmal der transportierten isolierten Zwischenprodukte ist v. a. die Lieferung oder der Transport des Zwischenproduktes an andere Standorte.

Für standortinterne Zwischenprodukte ist kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich, weil diese nicht in Verkehr gebracht werden. Es sind grundsätzlich die innerbetrieblichen Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe zu beachten. Z. B. ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und es ist zu unterweisen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des Zwischenproduktes wird in Art. 3 Abs. 15 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und Art. 2 Abs. 21 bzw. Abs. 22 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) definiert. Die Bestimmungen zur Registrierungspflicht und den Informationsanforderungen für standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte sind in Art. 17 bis 19 REACH-Verordnung festgeschrieben. Im ECHA-Leitfaden zu Zwischenprodukten werden v. a. die Rahmenbedingungen beschrieben, unter denen die besonderen Bestimmungen für die Registrierung von isolierten Zwischenprodukten angewandt werden können.

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