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Warum sind regelmäßige Lärm- und Vibrationsmessungen not ... / 1.3 Verantwortung des Arbeitgebers

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Lärm und Vibration gefährden die Gesundheit der Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, derartige Belastungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, ob und in welchem Maß die Beschäftigen Lärm bzw. Vibrationen ausgesetzt sind. Eine einmalige Beurteilung bzw. Messung genügt dabei nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, v. a.

  • bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen,
  • wenn Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge dies erfordern.
 
Wichtig

Minderungsprogramme

Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, muss ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen erstellt und durchgeführt werden (§ 7 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV). Das Lärmminderungsprogramm muss regelmäßig angepasst werden, da sich der Stand der Technik laufend ändert. Geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung listet Abschn. 7.5 TRLV Lärm Teil 3 auf.

"Das Vibrationsminderungsprogramm hat das Ziel, die Exposition der Beschäftigten soweit zu reduzieren, dass der Stand der Technik erreicht ist oder die Tages-Vibrationsexpositionswerte unterhalb der Auslösewerte liegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) nicht die Expositionsgrenzwerte überschreiten." (Abschn. 3.5 TRLV Vibrationen Teil 3). Orientierungshilfen für geeignete Schutzmaßnahmen liefern Tab. 2 und 3 Anlage TRLV Vibrationen Teil 3.

Unterweisung

Die Beschäftigten müssen unterwiesen werden, wenn bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte erreicht oder überschritten werden können (§ 11 Abs. 1 LärmVibrationArbSchV). Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen erfolgen, jedoch immer bei wesentlichen Ä...

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