Lärm und Vibration gefährden die Gesundheit der Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, derartige Belastungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, ob und in welchem Maß die Beschäftigen Lärm bzw. Vibrationen ausgesetzt sind. Eine einmalige Beurteilung bzw. Messung genügt dabei nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, v. a.

 
Wichtig

Minderungsprogramme

Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, muss ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen erstellt und durchgeführt werden (§ 7 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV). Das Lärmminderungsprogramm muss regelmäßig angepasst werden, da sich der Stand der Technik laufend ändert. Geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung listet Abschn. 7.5 TRLV Lärm Teil 3 auf.

"Das Vibrationsminderungsprogramm hat das Ziel, die Exposition der Beschäftigten soweit zu reduzieren, dass der Stand der Technik erreicht ist oder die Tages-Vibrationsexpositionswerte unterhalb der Auslösewerte liegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) nicht die Expositionsgrenzwerte überschreiten." (Abschn. 3.5 TRLV Vibrationen Teil 3). Orientierungshilfen für geeignete Schutzmaßnahmen liefern Tab. 2 und 3 Anlage TRLV Vibrationen Teil 3.

Unterweisung

Die Beschäftigten müssen unterwiesen werden, wenn bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte erreicht oder überschritten werden können (§ 11 Abs. 1 LärmVibrationArbSchV). Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen erfolgen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Beeinträchtigungen der Gesundheit durch Lärm und Vibration sollen frühzeitig erkannt werden. Der Arbeitgeber muss daher sicherstellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und der Auslösewerte für Vibrationen, Beschäftigte eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung erfolgen (§ 11 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV).

Der Arbeitgeber muss also die aktuellen Werte für Belastungen durch Lärm und Vibrationen an jedem Arbeitsplatz kennen, damit er seine Pflichten erfüllen kann. Lärm- und Vibrationsmessungen müssen daher regelmäßig durchgeführt werden.

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