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Sicheres Arbeiten in Laboren / 8 Hygienemaßnahmen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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8.1 Hygiene

Die Mitarbeiter müssen ihren Arbeitsplatz regelmäßig reinigen und in Ordnung halten. Der Arbeitgeber muss dafür Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, z. B. für Laborkittel und sonstige Arbeitsmittel. Zum Schutz vor der Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Stoffen dürfen keine Nahrungs- oder Genussmittel ins Labor mitgenommen werden. Auch Kosmetika dürfen im Labor nicht angewendet werden, d. h., Pausenbrot und Getränke sind im Labor ebenso verboten wie Lippenstift auftragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeits- und Schutzkleidung zu waschen, zu reparieren und bei Bedarf zu ersetzen (vgl. z. B. Abschn. 4.6 TRGS 526).

8.2 Desinfektion und Hygieneplan

Um Infektionen vorzubeugen müssen Arbeitsflächen und Arbeitsgeräte nach beendeter Arbeit desinfiziert werden. Werden biostoffhaltige Proben verschüttet, müssen diese kontaminierten Bereiche sofort desinfiziert werden. Außen kontaminierte Transportgefäße sind ebenfalls vor dem Transport zu desinfizieren.

 
Praxis-Tipp

Desinfektion

Flächen nur mit dem Scheuer-Wisch-Verfahren desinfizieren, nicht per Sprühverfahren.

Desinfektionsmittel gemäß der DGHM-Liste verwenden (DGHM = Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie). Bei Viren Desinfektionsmittel (auch für die Händedesinfektion) aus der Liste des Robert-Koch-Instituts wählen.

Was, wann, womit, wie und durch wen zu reinigen und zu desinfizieren ist, ist im Hygieneplan darzustellen. Der Hygieneplan schließt auch Vorgaben zur Händereinigung und Händedesinfektion mit ein. Dieser Hygieneplan ist sichtbar für die Beschäftigten auszuhängen; die Ablage in einem Ordner ist nicht ausreichend (Richtlinien der Regierungspräsidien und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg für wissenschaftliche und diagnostische Laboratorien).

Ein Hygieneplan ist auch im gentechnischen Labor der Sicherheitsstufe 2 P...

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