Wie in Abschn. 2.2 bereits ausgeführt, ist die prinzipielle Vorgehensweise bei internen Audits bei den unterschiedlichen Managementsystemen identisch. Anzustreben ist immer nur eine Festlegung zur Vorgehensweise bei internen Audits.

 
Step by Step

Festlegungen zur Vorgehensweise

  • Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen bereits eine dokumentierte Festlegung zur Vorgehensweise bei internen Audits (im Qualitätsmanagement spricht man von einem dokumentierten Verfahren) vorliegt. Wenn ja, reicht ein kurzer Verweis auf die Verfahrensanweisung bei der Darlegung der wesentlichen Arbeitsschutzprozesse.[1]
  • Überprüfen Sie diese Festlegung. Ist sie unzureichend, erarbeiten Sie mit dem Managementsystembeauftragten eine gemeinsame Festlegung (i. d. R. eine überarbeitete Verfahrensanweisung). Verweisen Sie auch in diesem Fall bei der Darlegung der wesentlichen Arbeitsschutzprozesse[2] auf die Verfahrensanweisung für interne Audits.
  • Existiert keine entsprechende Festlegung, beschreiben Sie die Vorgehensweise bei der Darlegung der wesentlichen Arbeitsschutzprozesse[3] oder erarbeiten Sie eine entsprechende Verfahrensanweisung Interne Audits. Verweisen Sie in diesem Fall bei der Darlegung der wesentlichen Arbeitsschutzprozesse[4] auf die Verfahrensanweisung.
  • Stimmen Sie die Festlegung der Vorgehensweise bei internen Audits im Arbeitsschutzausschuss ab.

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