Obwohl Hepatitis A eine relativ ungefährliche Infektionskrankheit ist, hat sie doch unter Arbeitsschutzgesichtspunkten einen gewissen Stellenwert. Das hat v. a. damit zu tun, dass Infizierte, auch ohne erkrankt zu sein, das Virus weiter verbreiten können und damit ein Risiko für besonders gefährdete Personengruppen (alte Menschen, Kinder, Immungeschwächte) darstellen können. Besonders betroffene Branchen sind:

Lebensmittelverarbeitung

In der Lebensmittelverarbeitung infizieren sich Menschen vor allem durch den Genuss von rohen oder halbfertigen Lebensmitteln. Dadurch oder durch von außen (Auslandreisen) eingeschleppte Infektionen kann sich Hepatitis A als Lebensmittelinfektion ausbreiten.

Eine Impfung gegen Hepatitis A ist in der Lebensmittelindustrie nicht verpflichtend erforderlich. Allerdings bestehen bei Verdacht und bestehender Infektion weitreichende Beschäftigungsbeschränkungen (§ 42 IfSG) und – falls es z. B. durch einen unerkannten Ausscheider unter dem Personal eines Lebensmittelbetriebs zu Folgeinfektionen kommt – eine verschuldensunabhängige Haftung.

Daher spricht einiges dafür, Beschäftigten vorbeugend Hepatitis A-Impfungen anzubieten, gerade um Einschleppungen aus Urlaubsregionen zu vermeiden. Auf jeden Fall tragen ein gutes Hygienekonzept und die vorgeschriebenen Unterweisungen (§ 43 IfSG) dazu bei, Infektionen mit Hepatitis A bzw. die Ausbreitung des Erregers zu unterbinden.

Gesundheitswesen

Für bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitswesen ist eine Vorsorgeuntersuchung im Hinblick auf Hepatitis A verpflichtend (in Einrichtungen der Kinder- und Behindertenpflege, in Laboratorien). Dabei ist eine Impfung anzubieten, die für die Beschäftigten aber nicht verpflichtend ist. Darüber hinaus ist nach arbeitsmedizinischer Beratung eine Impfung auch für andere Bereiche in Erwägung zu ziehen.

Das gilt aus den o. g. Gründen besonders für Personal, das mit Lebensmitteln in allen Arten von Einrichtungen des Gesundheitswesens umgeht (neben Küchenpersonal auch Stationshilfen, Altenpflegepersonal, ggf. Ehrenamtliche), aber auch für viele andere Bereiche, in denen z. B. Inkontinenzpflege geleistet wird oder wo immungeschwächte Personen gepflegt werden.

Abwasserwirtschaft

Für Personen, die regelmäßig Kontakt zu fäkalbelastetem Abwasser oder entsprechenden Gegenständen haben, gilt ebenfalls die Untersuchungspflicht im Hinblick auf Hepatitis A mit dem entsprechenden Impfangebot. Das betrifft v. a. Installateure und Beschäftigte von Abwasserbetrieben (Kanal- und Kläranlagen). Allerdings ist das Infektionsgeschehen in diesem Bereich tatsächlich äußerst gering, weil die Zahl von Ausscheidern relativ zur Gesamtbevölkerung gering ist und es im Bereich von Kanalisation und Kläranlagen zu einer sehr hohen Verdünnung kontaminierten Materials kommt.

Im Vordergrund sollte auch hier die Einhaltung vorgegebener Hygieneregeln stehen (z. B. Trennung zwischen Berufs- und Privatkleidung, korrekte Reinigung von Kleidung und Material, Händehygiene, Vermeidung von Zerstäubung und Verspritzen von Abwasser usw.), die auch vor anderen tätigkeitsbezogenen Gesundheitsgefahren schützt.

Berufliche Auslandaufenthalte

Entsprechend der allgemeingültigen reisemedizinischen Hinweise sollten Personen, die in Regionen reisen, in denen der Infektionsdruck hoch ist, auf jeden Fall arbeitsmedizinisch beraten und ihnen eine Impfung angeboten werden.

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