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Gefährdungsbeurteilung bei Schweißtätigkeiten / 2.2 Stoffspezifische Grenzwerte

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus, Dr.-Ing. Vilia Elena Spiegel-Ciobanu
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Für die im Schweißrauch enthaltenen Metallverbindungen sind zusätzlich zum Allgemeinen Staubgrenzwert die stoffspezifischen Grenzwerte zu berücksichtigen, sofern diese im jeweiligen Schweißrauch enthalten sind. Beispiele dafür sind: AGW für Kupfer und Kupferverbindungen oder Mangan und Manganverbindungen.

Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für Cr(VI)-Verbindungen oder Nickeloxid sind bei der schweißtechnischen Bearbeitung von Chrom-Nickel-Stählen und Nickellegierungen relevant. Für die meisten im Schweißrauch enthaltenen Metallverbindungen mit einer vorwiegend toxischen Wirkung sind die Arbeitsplatzgrenzwerte sehr niedrig. Deren Einhaltung führt automatisch zu einer niedrigeren Gesamt-Schweißrauchkonzentration (neue "Obergrenze") im Vergleich zum Grenzwert für A-Staub. Die Obergrenze von 1,25 mg/m³ ist somit nur für die schweißtechnische Bearbeitung von unlegierten und niedriglegierten Stählen maßgebend, die (nur) atemwegs- und lungenbelastende Schweißrauche emittieren.

Weitere relevante stoffspezifische Grenzwerte sind für die Schweißtechnik die AGW für folgende Schadstoffe:

  • Zink, Zinkverbindungen (besonders als Zinkoxid) – A-Fraktion,
  • zinkhaltige Rauche,
  • Blei und seine Verbindungen,
  • Kupfer und seine Verbindungen,
  • Kupferrauch,
  • Mangan und seine anorganischen Verbindungen,
  • Ozon.

Für einige Stoffe wurden bereits Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) durch den AGS erarbeitet. Die zugehörigen stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen wurden in der früheren Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 (BekGS 910) veröffentlicht.

Für Chrom(VI)-Verbindungen hat der AGS einen Beurteilungsmaßstab von 1 μg/m³ als Schicht-Mittelwert mit einem Überschreitungsfaktor 8 beschlossen. Auf der BAuA-Homepage ist das Begründungspapier zum Beurteilungsmaßstab von 1 μg/m³ (E) nachzulesen...

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