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Flucht- und Rettungswege im Betrieb / 2 Fluchtwege aus Sicht der Arbeitsstättenverordnung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" sind Fluchtwege die Verkehrswege in einem Gebäude, "an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen".

Es wird dabei folgende Unterscheidung getroffen (Abschn. 3.1 ASR A2.3):

  1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insb. die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
  2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

Im Gegensatz zu den im Baurecht definierten Rettungswegen müssen Fluchtwege immer selbstständig nutzbar sein, also auch ohne die Hilfe der Feuerwehr ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Nach Abschn. 4 Abs. 2 ASR A2.3 ergibt sich die Notwendigkeit, ergänzend zu den baurechtlichen Bestimmungen einen solchen zweiten, selbstständig nutzbaren Nebenfluchtweg einzurichten, aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Nebenfluchtwege sind nach Abschn. 6 Abs. 1 ASR A2.3 erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist, z. B. wenn

  1. der Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt,
  2. Gefährdungen durch Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen in der Nähe der Hauptfluchtwege vorhanden sind,
  3. Einwirkungen durch gefährliche Arbeiten vorhanden sind, z. B. in Aufstellräumen für Dampfkesselanlagen,
  4. bei einer hohen Anzahl von Personen im Hauptfluchtweg eine geordnete Flucht nicht mehr möglich ist,
  5. bei Produktions-, Lagerräumen oder Werkstätten, deren Grundfläche mehr als 200 m² beträgt,
  6. bei sonstigen Arbeitsräumen, deren Grundflächen mehr...

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