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Fahrzeuge / 3 Anforderungen und Sicherheitseinrichtungen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Fahrzeuge müssen gekennzeichnet, folgende Angaben müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein (§ 5 DGUV-V 70):

  • Hersteller oder Lieferant,
  • Fahrzeugtyp,
  • Fabriken-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
  • zulässiges Gesamtgewicht,
  • zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen,
  • ggf. Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
  • ggf. Baujahr,
  • ggf. zulässige Anhängelast.

Weitere Anforderungen sind u. a.:

  • geeignete und verstellbare Sitze,
  • Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert,
  • ggf. auffälliger Anstrich z. B. für Müllsammel- oder Feuerwehrfahrzeuge.

Sicherheitseinrichtungen sollen Beschäftigte schützen, diese sind u. a.:

  • Geschlossenes Führerhaus: Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend im Freien eingesetzt werden, müssen grundsätzlich mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein. Einrichtungen zum Beheizen und Belüften sind dann erforderlich (§§ 6, 7 DGUV-V 70).
  • Sicherheitsgurte und Rückhaltsysteme: In Abhängigkeit von Fahrzeugart sowie Ausrichtung und Art der Sitze müssen Schulterschräg- und/oder Beckengurte (3-Punkt- bzw. 2-Punktgurte) vorhanden sein, auf Liegeplätzen müssen Personen gegen das Herausfallen gesichert sein.
  • Einrichtungen für Schallzeichen.
  • Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer, z. B. bei Müllsammelfahrzeugen.
  • Einrichtungen gegen Kippen von Anhängerfahrzeugen.
  • Unterlegkeile für mehrspurige Fahrzeuge (Fahrzeuge mit 4, 6 oder 8 Rädern), z. B. Lkw.
 
Hinweis

Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr

Werden Gabelstapler auch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gelten neben der DGUV V-68 "Flurförderzeuge" auch StVG, StVO, StVZO, FVZ und FeV. Grundsätzlich sind dann, abhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, v.a. folgende Ausrüstungen erforderlich: Außensp...

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