Zusammenfassung

 
Begriff

Brandschutzunterweisungen sind grundsätzlich ein Bestandteil der regelmäßigen Arbeitsschutzunterweisungen, da Gefahren durch Brände praktisch in allen Betrieben und Arbeitsstätten bestehen. Besondere Sorgfalt bei der Durchführung von Brandschutzunterweisungen ist geboten, wenn in erheblichem Umfang Dritte gefährdet sein können (Publikumsverkehr, Kunden, Gäste, Patienten/Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Kinder usw.). Da Brandschutzunterweisungen grundsätzlich vor Aufnahme der Arbeit und danach jährlich dokumentiert durchzuführen sind, stellt es für viele Betriebe eine nicht unerhebliche Herausforderung dar, solche Unterweisungen effektiv zu organisieren und inhaltlich sinnvoll zu gestalten. Die regelmäßige und hinreichend vollständige Brandschutzunterweisung der Beschäftigten ist häufig ein Prüfkriterium in Qualitätsmanagementsystemen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht des Arbeitgebers zu regelmäßigen Brandschutzunterweisungen leitet sich zunächst aus den Rechtsquellen der allgemeinen Arbeitsschutzunterweisung ab, d. h. § 12 Arbeitsschutzgesetz. § 4 DGUV-V 1 nimmt darauf Bezug und stellt klar, dass die Unterweisungen jährlich wiederholt werden müssen.

Nach Abschn. 5.12.5 Muster-Industriebaurichtlinie gilt für Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, dass "die Betriebsangehörigen … bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens 2 Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren" sind.

Spezielle Brandschutzschulungen/-übungen leiten sich darüber hinaus ab aus Abschn. 11 ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" (Begehung der Fluchtwege) und § 22 DGUV-V 1 (Löschübungen).

1 Organisation von Brandschutzunterweisungen

Organisation und Durchführung von Unterweisungen richten sich ganz nach den Erfordernissen des Betriebes. Was empfehlenswert ist, hängt davon ab, welche Strukturen bestehen, wer in welchem Umfang und in welcher Form Unterweisungen durchführt. Weil der Aufwand für ein funktionierendes und vorschriftsgemäßes Unterweisungskonzept nicht ganz unerheblich ist, kommt es dabei besonders auf Effektivität an.

So ist es i. d. R. empfehlenswert, bestehende Strukturen zu nutzen, statt für Sicherheits- bzw. Brandschutzunterweisungen eine eigene Organisationsstruktur aufzuziehen. Erstunterweisungen für neue Beschäftigte können z. B. mit der üblichen Einweisung am Arbeitsplatz in den ersten Arbeitstagen abgedeckt werden. Dazu ist es ausreichend, wenn der zuständige Vorgesetzte die ohnehin erforderlichen Unterlagen wie Brandschutzordnung, Alarmplan, ggf. Betriebsanweisung für Gefahrstoffe o. Ä. zur Hand nimmt und dem Neueinsteiger wichtige Punkte erläutert. Beim Rundgang im Betrieb kann auf Notausgänge, Löscheinrichtungen usw. hingewiesen werden.

Ist eine solche Vorgehensweise nicht möglich oder erfolgreich, kann ab einer bestimmten Betriebsgröße mit der Personalabteilung fest vereinbart werden, in regelmäßigen Abständen solche Erstunterweisungen in Sachen Brandschutz für neue Mitarbeiter durchzuführen.

Ebenso wirkt es sich meist vorteilhaft aus, wenn die regelmäßigen Unterweisungen im Rahmen ohnehin bestehender regelmäßiger Arbeitsgespräche, Dienstbesprechungen durchgeführt werden. Das vermeidet Organisationsaufwand und unterstreicht vor allem den wichtigen Ansatz, dass Brandschutz ein Betriebsziel ist wie die erfolgreiche Produktion oder die reibungslose Geschäftsabwicklung – und nicht etwa das Steckenpferd des Brandschutzbeauftragten oder der Sicherheitsfachkraft. In jedem Fall müssen die durchgeführten Unterweisungen schriftlich dokumentiert werden.

1.1 Wie oft unterweisen?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Brandschutzunterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig mind. einmal im Jahr sowie aus gegebenem Anlass durchzuführen sind.[1]

[1] § 12 ArbSchG, § 4 DGUV-V 1, VdS 2038 "Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen", VdS 2213 "Brandschutzausbildung im Betrieb".

1.2 Wer führt Unterweisungen durch?

  • Zuständige Führungskraft: Rechtlich gesehen ist sie zuständig, weil sie die Weisungsbefugnis für den Bereich hat. Dafür spricht auch, dass Brandschutz letztlich nicht von anderen Unternehmenszielen abgekoppelt werden kann und der Vorgesetzte am besten wissen sollte, welche Themen für den betreffenden Bereich relevant und wichtig sind. Allerdings ist in der betrieblichen Praxis nicht davon auszugehen, dass Vorgesetzte die Unterweisungen in jedem Fall inhaltlich gestalten können oder wollen. Wenigstens sollten sie sie aber durch ihre Führungsrolle stützen.
  • Brandschutzbeauftragter bzw. die Werks- oder Betriebsfeuerwehr (soweit vorhanden): Unabhängig davon, auf welchen Grundlagen ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, sollte er ein geeigneter Referent für die betriebliche Unterweisung sein. In vielen Fällen ist das sogar eine seiner Kernaufgaben.
  • Möglicherweise kann auch einer der Brandschutz- oder Räumungshelfer, soweit...

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