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Brandschutztüren / 2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Wichtig

Dicht schließende Türen

Dichtschließende Türen im Sinne des Baurechtes sind zwar i. d. R. auch Bestandteil von Bau- und Betriebsanforderungen an Gebäude und müssen daher wie vorgegeben eingebaut und erhalten werden. Sie sind aber nicht kennzeichnungspflichtig und müssen nicht selbstschließend, also mit Türschließern ausgestattet sein. Sie sind deshalb nicht so ohne Weiteres vor Ort erkennbar und die hier beschriebenen Anforderungen an den Betrieb von Rauch- und Brandschutztüren sind so nicht darauf anwendbar.

Dichtschließende Türen werden z. B. an Schlafräumen in Wohn-, Pflege- oder Beherbergungseinrichtungen verlangt, damit bei nächtlichen Bränden möglichst kein Rauch in die Räume eindringt; oder an Abstell- oder Anschlussräumen in Bürogebäuden, damit die Rauchausbreitung bei Entstehungsbränden unterbunden werden kann.

Damit sie im Brandfall wirklich geschlossen sind, dürfen Rauch- und Brandschutztüren auf keinen Fall verkeilt, festgebunden oder sonst wie festgesetzt werden. Diese an für sich selbstverständliche Regel wirft im betrieblichen Alltag immer wieder große Probleme auf. Weil die enorme Schutzwirkung solcher Türen für die Gebäudenutzer eher abstrakt bleibt, während die mühsame Benutzung der schweren Türen tagtäglich spürbar ist, muss immer wieder damit gerechnet werden, dass die Türen unerlaubt offen gehalten werden. Die wiederkehrenden "Argumente" sind z. B.:

  • die Tür ist mir zu schwer,
  • ich habe keine Hand frei oder muss einen Wagen o. Ä. mitführen,
  • die geschlossene Tür erschwert die Kommunikation oder die Lüftung und soll deshalb offen bleiben,
  • wir schließen die Tür immer bei Geschäftsschluss, tagsüber merken wir ja, wenn Gefahr droht.

Dazu sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

Es gibt außer der Verwendung einer zugelassenen Feststelleinrichtung ...

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