3.1 Prävention

Höchste Priorität hat die Vermeidung von Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (§ 4 ArbSchG). Dies muss durch Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Schulungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere Elemente des betrieblichen Arbeitsschutzes gewährleistet werden. Die Zahl der Unfälle und Berufskrankheiten und damit auch die Zahl der Beschäftigten, die vor Rentenbeginn berufsunfähig werden, muss reduziert, Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen kontinuierlich verbessert werden (s. § 3 ArbSchG).

Da die Fälle von Berufsunfähigkeit durch psychische Erkrankungen durch z. B. Über- oder Unterforderung, mangelnde Anerkennung oder eine gesundheitsschädliche Arbeitsatmosphäre kontinuierlich zunehmen, ist hier der Handlungsbedarf besonders hoch für z. B. wertschätzenden Umgang, regelmäßige Mitarbeitergespräche oder Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.

Betriebliche Wiedereingliederung soll verhindern, dass aus einer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbsminderung entsteht, weil z. B. Krankheiten chronisch werden (Betriebliches Eingliederungsmanagement).

3.2 Umschulung

Kann der erlernte bzw. bisher ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden, kann eine Umschulung sinnvoll sein. Umschulung ist eine Sonderform der beruflichen Ausbildung, bei der neue Kenntnisse für eine bisher nicht ausgeübte berufliche Tätigkeit erlangt werden sollen.

Im Fall der Berufsunfähigkeit kommen – je nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen – Tätigkeiten infrage, bei denen Belastungen wie z. B. Heben und Tragen, Umgang mit Gefahrstoffen oder Lärmexposition nicht vorkommen.

An den Kosten für Umschulungsmaßnahmen beteiligen sich bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen die gesetzliche Rentenversicherung (nach SGB VI) bzw. bei Unfällen die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die zuständige Berufsgenossenschaft (nach SGB VII). Erste Anlaufstelle zur Klärung geeigneter Umschulungsmaßnahmen sowie Kosten ist die Bundesagentur für Arbeit.

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