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Asbest – Anforderungen und Umsetzung der TRGS 519 / 4 Exposition bei Tätigkeiten mit Asbest

Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Chem. Matthias Plog
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Tätigkeiten an Asbestprodukten fallen in 3 verschiedene Expositionsklassen:

  1. Tätigkeiten mit geringer Exposition (Abschn. 2.8 TRGS 519) sowie Emissionsarme Verfahren (Abschn. 2.9),
  2. Arbeiten geringen Umfangs (Abschn. 2.10 TRGS 519),
  3. Arbeiten im Schwarzbereich.

Diese Bereiche sind in der TRGS 519 definiert und orientieren sich an der ERB, allerdings basieren die Klassen nicht nur auf der Höhe der Exposition. Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition muss die Exposition unter 10.000 Fasern/m3 sein, im Schwarzbereich darf sie auch über 100.000 Fasern/m3 liegen. Bei Arbeiten geringen Umfangs muss die Exposition unter 100.000 Fasern/m3 liegen, wobei noch zusätzliche Vorgaben zu erfüllen sind. So ist die Anzahl der Arbeiter auf 2 zu begrenzen, die Dauer der Tätigkeit auf 4 Personenstunden. Das gilt für die gesamte Baustelle/das gesamte Projekt. Für Außenarbeiten gelten Tätigkeiten zur Entfernung von Asbestzementplatten von maximal 100 m² ebenfalls als Arbeiten geringen Umfangs und die Schutzmaßnahmen sind entsprechend zu wählen.

Die Art der Exposition, die bei der Tätigkeit auftritt, ist der bestimmende Faktor für die Anforderungen an Sachkunde, Ausrüstung, Meldungen etc.

Im Rahmen der Anlage 9 TRGS 519 (s. Abschn. 5) gibt es Hilfestellungen, wie man für die "neuen" Fundstellen die Zuordnung der Exposition vornehmen kann bzw. wie man die Tätigkeit mit emissionsarmen Verfahren durchführen kann.

 
Achtung

Minimierungsgebot

Es ist, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, immer die Tätigkeit mit minimaler Exposition zu wählen, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

4.1 Tätigkeiten mit geringer Exposition

Bei diesen Tätigkeiten liegt die Exposition während der gesamten Tätigkeit unter 10.000 Fasern/m3. Die Exposition ist entweder über eine Messung nach Abschn. 4.3 der TRGS 519 zu bestimmen oder aber es ist ein sog. emissionsarmes Verfahre...

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