Die Ablegereife von Anschlagmitteln gibt an, wann das jeweilige Anschlagmittel nicht mehr genutzt werden darf.

4.1 Prüffristen

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Im Abstand von längstens drei Jahren müssen Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, auf Rissfreiheit und Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung auf Drahtbrüche geprüft werden.

Die Prüffristen können jedoch auch verkürzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Lastaufnahmemittel besonders häufig genutzt werden, mit hohem Verschleiß zu rechnen ist oder die Umgebungsbedingungen zu Korrosion führen.

Außerordentliche Prüfungen der Lastaufnahmeeinrichtungen sind nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzung fällig.

Lastaufnahmemittel, die auffällig sind, d. h. durch die Prüfung gefallen sind, müssen "abgelegt" (entsorgt) werden.

Anstelle des o. g. Sachkundigen tritt nach BetrSichV/TRBS 1203 die Befähigte Person, die entsprechend qualifiziert und ausgebildet sein muss. Wenn Mitarbeiter bei ihrer täglichen Sichtkontrolle von sich aus Mängel feststellen, müssen die Lastaufnahmemittel ebenfalls abgelegt werden.

4.2 Prüfkriterien

Bei der Prüfung der Lastaufnahmemittel gelten folgende Kriterien:

4.2.1 Anschlagketten

Anschlagketten sind ablegereif bei:

  • Bruch eines Kettengliedes,
  • Anrissen, Oberflächenverletzungen oder festigkeitsbeeinträchtigenden Korrosionsnarben von mehr als 10 % des noch vorhandenen Kettendurchmessers,
  • Längung, auch einzelner Kettenglieder, um mehr als 5 %,
  • Abnahme der Glieddicke an irgendeiner Stelle auf die nächst kleinere genormte Dicke oder
  • Verformung eines Kettenglieds.

4.2.2 Anschlagseile

Anschlagseile aus Stahldraht sind ablegereif bei (vgl. Abb. 2):

  • Auftreten von mindestens sechs Drahtbrüchen auf einer Länge von 6d (d = Seildurchmesser),
  • Litzenbrüchen,
  • Aufdoldungen,
  • Lockerung der äußeren Lage,
  • Quetschungen,
  • Knicken,
  • Kinken (Klanken),
  • Korrosionsnarben,
  • Beschädigungen oder starken Abnutzungen der Seilendverbindungen.

Abb. 2: Ablegereife von Anschlagseilen aus Stahldraht

4.2.3 Hebebänder

Hebebänder sind ablegereif bei:

  • Beschädigungen der Webkante oder des Gewebes und Garnbrüchen in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % des Querschnitts,
  • stärkerer Verformung infolge von Wärmeeinwirkung,
  • Schäden an der Vernähung des Bandes,
  • Schäden infolge von Einwirkung aggressiver Stoffe,
  • Beschädigung der aufvulkanisierten Gummiauflage bei Stahldrahtbändern oder
  • Beschädigung der Beschlagteile.

4.2.4 Lasthaken

Lasthaken sind ablegereif bei:

  • Anrissen, insbesondere Querrissen in Schaft, Hals, Gewinde oder Hakenmaul, Aufweitung des Hakenmauls um mehr als 10 % oder
  • Abnutzung im Hakengrund um mehr als 5 %.

4.2.5 Naturfaserseile

Naturfaserseile (Ma, Ha) sind ablegereif bei:

  • Bruch einer Litze,
  • mechanischen Beschädigungen, starkem Verschleiß oder Auflockerungen,
  • Herausfallen von Fasermehl beim Aufdrehen des Seiles,
  • Schäden infolge feuchter Lagerung oder Einwirkung aggressiver Stoffe,
  • Garnbrüchen in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt,
  • Lockerung der Spleiße.

4.2.6 Chemiefaserseile

Chemiefaserseile (PA, PP, PES) sind ablegereif bei:

  • Bruch einer Litze,
  • Garnbrüchen in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt,
  • starker Verformung infolge Wärme, z. B. durch innere oder äußere Reibung oder Wärmestrahlung,
  • Lockerung der Spleiße,
  • Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe.

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