Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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Familienstiftungen: Eine ku... / b) Das Einkommen

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer der Familienstiftung nach dem zu versteuernden Einkommen, welches gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und KStG definiert und ermittelt wird (vgl. Gummert, Münchener Hdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 80 Rz. 115 ff.; Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 22 Rz. 2-7). Hierbei erg...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / 4. Erbersatzsteuer

Eine Besonderheit der Familienstiftung ist die Erbersatzsteuer, welche wiederkehrend und immer nach Ablauf von 30 Jahren einen Erbfall fingiert, bei dem das Vermögen fiktiv auf zwei Kinder übertagen wird (vgl. auch Meincke / Hannes / Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 1 Rz. 22, Regierer / Udwari in Preißer/Seltenreich/Königer, ErbStG/BewG, 4. Aufl. 2022, § 1 ErbStG Rz. 125). D...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / 1. Besteuerung bei Errichtung

Die Vermögensausstattung unterliegt auf Ebene der Stiftung nicht der Ertragsbesteuerung, da die Stifter keine Anteile, also Gesellschafterrechte oder ähnliche Rechte erhalten und die Übertragung in die Vermögenssphäre fällt. Die Ausstattung erfolgt ohne Gegenleistung, so dass der Vorgang insoweit der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegt (vgl. v. Löwe, Familienstiftung ...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / f) Gewerbesteuer

Eine Familienstiftung ist nur mit ihrem Gewerbebetrieb als auch mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Die Besonderheit gegenüber Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeiten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), ist, dass Familienstiftungen dieser Gewerblichkeitsfiktion ...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / 3. Besteuerung der Destinatäre

Hintergrund einer Familienstiftung ist in erster Linie die Begünstigung von Familienmitgliedern (vgl. § 15 Abs. 2 AStG – Definition Familienstiftung). Bei den Begünstigten einer Familienstiftung spricht man von sog. Destinatären. Bei den Destinatären führt die Begünstigung dann zu einer Besteuerung, wenn diese eine Leistung der Stiftung erhalten. Diese werden – ohne eine weit...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / I. Einführung

Während der größere Anteil der Stiftungen in Deutschland den steuerbegünstigen gemeinnützigen Stiftungen zuzuordnen (Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stiftungsdatenbank) ist, steigt die Zahl der nicht steuerbegünstigen privatnützigen Stiftungen. Bei dieser Gruppe etabliert sich vermehrt in den letzten Jahren die Familienstiftung als Gestaltungsmodell in der Nachfolgeberat...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / d) Steuerliches Einlagekonto

Nach Ansicht des BFH (vgl. BFH v. 17.5.2023 – I R 42/19, GmbHStB 2024, 3 [Krämer]) ist die Führung eines steuerlichen Einlagekontos für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts ausgeschlossen, da es sich bei solchen weder um eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 27 Abs. 1 KStG noch um eine andere Körperschaft oder Personenvereinigung i.S.d. § 27 Abs. 7 KStG handelt. Der B...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / e) Abzugsverbot für satzungsgemäße Aufwendungen

In der Satzung einer Stiftung wird deren Zweck bestimmt. Die Umsetzung des Zweckes – bei einer Familienstiftung die Verfolgung bestimmter familiärer Interessen – führt in der Praxis zu einer Verwendung von Vermögen (Einkommensverwendung). Hierbei sieht § 10 Nr. 1 KStG vor, dass diese das Einkommen der Stiftung nicht mindern darf. Haben die Ausgaben zugleich Betriebsausgabenc...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / a) Steuerpflicht

Hat die Familienstiftung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland, so ist sie gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG als sonstige juristische Person des privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der Beginn der Steuerpflicht knüpft dabei nach überwiegender Auffassung an die wirtschaftliche Entstehung der Familienstiftung, d.h. nach Auffassung der Finanzverwaltung n...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. (FH) Wilhelm Kollenbroich, StB, StiftM (FS) / Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science[*] Während der größere Anteil der Stiftungen in Deutschland den steuerbegünstigen gemeinnützigen Stiftungen zuzuordnen (Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stiftungsdatenbank) ist, steigt die Zahl der nicht steuerbegünstigen privatnützigen Stiftungen. Bei dieser Gr...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / III. Schlussfolgerung

Die vorgenannten Ausführungen beleuchten Schwerpunkte der Besteuerung einer Familienstiftung. Durch den Einsatz der Familienstiftung i.R.d. Asset-Protection (vgl. auch Werner, ZEV 2014, 66) ergeben sich viele Fragestellung im Zusammenhang mit der Vermögensallokation der Stiftung. Insbesondere sollte der Konstruktion der Familienstiftung besondere Aufmerksamkeit geschenkt wer...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / c) Zinsschranke

Mit dem Wachstumschancengesetz, welches der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hat und dem nach Anrufung des Vermittlungsausschusses der Bundestag am 23.2.2024 und der Bundesrat am 22.3.2024 zugestimmt haben, wurde § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG geändert. Danach gilt: "Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Abs. 1...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.3 Rechtfertigung

Rz. 68 Liegt eine nachteilige Ungleichbehandlung vor, ist schließlich zu fragen, ob die Beeinträchtigung der Grundfreiheit gerechtfertigt ist. Rz. 69 Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht ("Kohärenz").[1] Der Ausgleich des steuerlichen...mehr

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Betriebseinnahmen: Abgrenzu... / 3 ABC der Betriebseinnahmen

Beispiele aus der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung: Abfindung: Eine Abfindung, die der bei einer KG angestellte Kommanditist wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses erhält, ist im Rahmen der Sondervergütungen als Sonderbetriebseinnahme[1] zu erfassen.[2] Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters [3] ist dem laufenden Gewinn zuzuordnen.[4] Das gilt auch dann, ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Erbschaft und Schenkung als Kapitalverkehr

Rz. 81 Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.[1] Der AEUV enthält keine Definition des Begriffs "Kapitalverkehr". Nach st. Rspr. des EuGH gilt die Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu Art. 1 der Richtlinie 88/361 für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs fort, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.2 Nicht rechtsfähige Stiftung und rechtsfähige Stiftung

Tz. 66 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Eine ges Regelung zur "Umwandlung" einer nicht rechtsfähigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung existiert nicht (s Tz 17). Nach dem Urt des BFH v 11.02.2015 (BStBl II 2015, 545) kann zur Überbrückung der Interimsphase zwischen Stiftungsgeschäft und Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung (zu Lebzeiten) eine zeitweilige nicht rechtsfähige ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Außersteuerliche Sphäre einer Stiftung – Vermögenszuwendungen (Errichtung, Zustiftung) und satzungsgemäße Leistungen einer Stiftung

Tz. 72 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Von entsch Bedeutung bei der Ertragsbesteuerung von Stiftungen ist die Trennung der Vermögensbereiche, die sich deklaratorisch aus § 10 Nr 1 KStG ergibt. Gemeint ist hierbei nicht die Trennung der gemeinnützigen Vermögensbereiche, sondern die Trennung der st-relevanten von der nicht st-relevanten Sphäre (s § 10 KStG Tz 6). Anders als Kap-Ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Stiftung und Nahestehen zum Stifter, Destinatär & Anfallsberechtigten

Tz. 215 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Das ErtragStR knüpft vereinzelt in vd Normen die Rechtsfolgen auch an Handlungen anderer Pers, sofern diese andere Pers dem Stpfl nahe stehen. Dies können insbes sein: vGA an / verdeckte Einlage durch nahestehende Pers (insbes auch § 8 Abs 3 S 5 KStG) nahestehende Pers gem § 8c Abs 1 S 1 KStG Erwerbergr iSd § 8c Abs 1 S 2 KStG Schachtelprivileg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 RETT-Blocker-Stiftung

Tz. 159 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die von Egner/Geißler (vgl DStZ 2015, 333) grunderwerbsteuerliche Gestaltung zielt darauf eine Stiftung als RETT-Blocker zur Vermeidung der grunderwerbstlichen Ersatztatbestände einzusetzen. Aus kstlicher Sicht gilt hier: Eine RETT-Blocker Stiftung kann auch st-begünstigt gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG sein, wenn die Stiftung entspr Satzungszwecke ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.4 Stiftung (nur) als Besitzunternehmen (Betriebsaufspaltung)

Tz. 112 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Dass eine Stiftung Besitzunternehmen sein kann, ist aufgr der Rechtsformneutralität des Besitzunternehmens wohl kaum zu bestreiten. Eine Stiftung kann jedoch nicht Betriebsunternehmen sein. Eine Stiftung ist nur dem Willen der Satzung unterworfen und nicht dem Willen der "hinter ihr stehenden Pers" (Stifter oder Destinatäre). Dies gilt selb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3. Steuerbegünstigte Stiftung

Tz. 37 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind die wohl häufigste Erscheinungsform der Stiftung (s Bundesverband Deutscher Stiftungen, Zahlen Daten Fakten, 2021, 33). Für die St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist keine Rechtsfähigkeit der Stiftung erforderlich. Eine nicht rechtsfähige Stiftung nach § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7 Gemischte Stiftung

Tz. 168 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die von Reich vorgestellte gemischte Stiftung ist eine Alt zur Doppelstiftung (vgl Reich, DStR 2020, 265ff). Diese verfolgt – ähnlich wie eine Kombinationsstiftung (s Tz 47) – mehre Zwecke. Sie soll gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige und daneben auch privatnützige Zwecke verfolgen (zB Versorgung und Absicherung des Stifters und desse...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3 Stiftung als Mitunternehmer

Tz. 109 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Insbes das Modell der Stiftung & Co KG macht deutlich, dass Stiftungen häufig auch als MU auftreten können. Wie die Übertragung eines Einzelunternehmens, kann auch die Übertragung eines vollständigen MU-Anteils nach § 6 Abs 3 EStG zu Bw auf die Stiftung erfolgen (s Tz 80ff). Aufgr des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs 3 S 1, Hs 2 EStG ist d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Zweck der Stiftung

Tz. 39 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Stiftung muss wegen des strukturellen Inl-Bezugs nach § 51 Abs 2 AO entweder das Ansehen der B-Rep oder natürliche Pers mit inl Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt fördern (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 10). Die Vorschrift hat insbes Bedeutung für beschr kstpfl Stiftungen. Ist eine ausl Stiftung nach ausl Recht gemeinnützig und im Inl nur f...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.7 Liquidation und Schlussbesteuerung der Stiftung

Tz. 150 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Stiftungen unterliegen nicht der Vorschrift des § 11 KStG, der ein eigenständiges Regime zur Schlussbesteuerung bestimmter KSt-Subjekte vorsieht. Der Ges-Geber hat ausdrücklich nur KStpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG in den Anwendungsbereich des § 11 KStG aufgenommen. Die Schlussbesteuerung von Stiftungen kommt daher nach § 8 Abs 1 KStG nur na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1.7 Leistungen einer ausländischen Stiftung

Tz. 210 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Auch Leistungen einer ausl Stiftung, die weder Ort noch Sitz im Inl hat, werden von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst. Hierfür wurde mit § 20 Abs 1 Nr 9 S 2 EStG für VZ ab 2011 ein eigener ESt-Tatbestand geschaffen. Die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 S 2 EStG ist zwingend mit der Anwendung des § 15 AStG abzustimmen. Die Anwendung des § 20 Abs 1 N...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Stiftung als Einzelunternehmer

Tz. 105 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Stiftung kann bereits bei Errichtung mit einem bestehenden Einzelunternehmen durch den Stifter ausgestattet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Zustiftung eines Einzelunternehmens als auch der eigenständigen Begr eines Einzelunternehmens durch die Stiftung. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine Stiftung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.1 Wirtschaftsgut des Privatvermögens der Stiftung

Tz. 75 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die unentgeltliche Übertragung eines einzelnen WG, das auf Ebene der Stiftung keinen betrieblichen Zwecken dient, erfolgt grds in das "PV" der Stiftung. Die Stiftung führt nach § 11d EStDV die Werte des (Zu-)Stifters fort. Tz. 76 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 War das zugewendete WG beim Zuwendenden im BV, ist nach Verw-Auff der Entnahmewert fort...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Partielle Steuerpflicht einer steuerbegünstigten Stiftung

Tz. 52 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die st-begünstigte Stiftung ist nach § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG mit ihrem wG partiell stpfl. Ausführlich zu partiellen StPflicht im Allgemeinen s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 166ff. § 20 Abs 1 Nr 10b S 4 EStG findet auf wG der nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG befreiten Kö/Stiftungen keine Anwendung (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 174).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.2 Liebhaberei der Stiftung

Tz. 108 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Sowohl die rechtsfähige als auch die nicht rechtsfähige Stiftung unterliegen nicht § 8 Abs 2 KStG. Die Rspr des BFH, die Liebhaberei bei KSt-Subjekten ausschließt, findet keine Berücksichtigung auf Stiftungen (ausführlich zu Liebhaberei bei St-Subjekten, die unter § 8 Abs 2 KStG fallen, s § 8 Abs 2 KStG Tz 34ff). Dem Grundsatz nach ist Lieb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Stiftung zur Statusverbesserung im Teileinkünfteverfahren

Tz. 156 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Von Oerzen schildert hierzu folgendes Vorgehen: Gründung einer "Scheinauslandsstiftung" mit Verwaltungssitz im Inl (Stiftung ausl Rechts mit Ort der Geschäftsleitung im Inl). Übertragung von st-verstrickten Vermögen einer natürlichen Pers auf die Stiftung (insbes Anteile iSd § 17 EStG). Veräußerung der übertragenen WG unter dem Regime des KStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.2 Leistungen einer steuerbegünstigten Stiftung

Tz. 212 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Leistungen einer st-begünstigten Stiftung fallen nicht unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG, da unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG nur Leistungen von nicht st-befreiten Stiftungen oder Pers-Vereinigungen fallen. Jedoch führt idR eine Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG zum Verlust der St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, da eine Leistung – die einer Aussc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1.3 Ausschüttbarer Gewinn einer Stiftung

Tz. 132 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Der ausschüttbare Gewinn einer Stiftung ist sinngem nach § 27 Abs 1 S 5 KStG zu ermitteln. Da Stiftungen nicht buchführungspflichtige KSt-Subjekte sind, tauchen in der Praxis Anwendungsprobleme auf, da die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns ein st-bilanzielles EK voraussetzt. Den Nachw einer Einlagenrückgewähr wird nach den Grundsätzen d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1.2 Anwendung des § 6 Abs 3 EStG bei Errichtung einer st-begünstigten Stiftung

Tz. 176 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Wendet der (Zu-)Stifter der st-begünstigten Stiftung eine Sachgesamtheit zu (MU-Anteil, Betrieb oder Teilbetrieb) findet § 6 Abs 3 EStG grds keine Anwendung, weil die Besteuerung der stillen Reserven zumindest dann nicht sichergestellt ist, wenn die Sachgesamtheit bei der st-begünstigten Stiftung nicht als stpfl wG fortgeführt wird (vgl Dem...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1.6 Liquidationszahlungen nach Auflösung/Aufhebung einer Stiftung

Tz. 204 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Besteuerung der Leistungen, die ein Stpfl aufgr einer Anfallsberechtigung erhält, ist umstr. Durch das JStG 2007 wurde in § 20 Abs 1 Nr 9 EStG die entspr Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG angeordnet. Nach Verw-Auff zählen alle Zahlungen iRe Liquidation einer Stiftung zu den Eink aus § 20 Abs 1 Nr 9 EStG (s Schr des BMF v 27.06.2006, BS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4. Privatnützige Stiftung

4.1 Grundzüge der Einkunftsermittlung Tz. 70 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Besteuerung einer nicht st-begünstigten Stiftung zeichnet sich insbes dadurch aus, dass diese nicht unter § 8 Abs 2 KStG fällt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Besteuerung von Stiftungen insbes von der der Kap-Ges. Obwohl auch Vereine aus den gleichen Gründen nicht unter § 8 Abs 2 KStG falle...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1.6 Anwendung des § 29 KStG – Einlagekto bei Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen

Tz. 141 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 § 29 Abs 5 KStG enthält einen dem § 27 Abs 7 KStG vergleichbaren Ges-Befehl und ordnet die sinngem Anwendung des § 29 KStG für Kö und Pers-Vereinigungen an, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 und 10 EStG gewähren können. Fallen Stiftungen unter § 27 Abs 7 KStG muss auch der Anwendungsbereich des § 29 Abs 5 KStG für Stiftungen eröffnet se...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Tz. 3 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 80 Abs 1 S 1 BGB a. F. war zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (im Einzelnen s § 1 KStG Tz 42). Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige W...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Zusammenlegung von steuerbegünstigten Stiftungen

Tz. 58 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Bei einer Zusammenlegung von Stiftungen werden die zusammengelegten Stiftungen aufgelöst und eine neue Stiftung als Gesamtrechtsnachfolger errichtet (s Tz 16). Für st-begünstigte Stiftungen ist dabei insbes das Gebot der Vermögensbindung nach §§ 55 Abs 1 Nr 1 und Nr 4 und 61 AO zu beachten. Tz. 59 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Problematisch ist ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.2 Unklarheiten bei der Führung eines Einlagekontos bei Stiftungen

Tz. 145 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Die Diskussion zum Einlagekonto bei Stiftungen bzw der Einlagenrückgewähr bei Leistungen von Stiftungen wurde bisher recht ergebnisorientiert geführt. Es gilt einerseits eine Doppelbelastung von ESt und ErbSt zu vermeiden und andererseits eine Belastungsgleichheit zwischen Stiftungen/Destinatären und Kap-Ges/AE herzustellen. Für beide Absic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Nicht rechtsfähige Stiftungen

Tz. 10 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht explizit ges geregelt. Rechtsgrundlage sind insbes das Vertrags- und Erbrecht/Schenkungsrecht. Die nicht rechtsfähige Stiftung ist eine Stiftung ohne staatliche Anerkennung (s § 1 KStG Tz 48). Sie ist daher besonders vorteilhaft für kleinere Vermögen, die unterhalb der "Mindestausstattungsgrenzen" de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Gemeinnützige Stiftung als Empfänger

6.2.1.1 Entstrickung und Bw-Fortführung Tz. 173 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Zuwendungen in das übrige Vermögen einer st-begünstigten Stiftung, also von der Stiftung nicht zu erhalten sind, sind reguläre Spenden nach § 10b EStG bzw § 9 KStG. Stammen die Mittel aus einem BV des Stifters, liegt grds eine Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG vor. Die Bewertung der Entnahme kann nach § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2 Privatnützige Stiftung als Empfänger

6.2.2.1 Errichtung und Zustiftung Tz. 179 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Zuwendung der Erstausstattung einer nicht st-begünstigten Stiftung führt im Grundsatz wie die Zuwendung an eine st-begünstigte Stiftung ggf zu Gewinnrealisierungen (s Tz 171). Im Unterschied zu st-begünstigten Stiftungen besteht keine Möglichkeit, die Zuwendung nach § 10b EStG oder § 9 KStG zu berücksich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Leistungen einer privatnützigen Stiftung

6.3.1.1 Besteuerungstatbestände Tz. 183 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Bei Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Stiftung ergibt sich ein Konkurrenzverhältnis zwischen § 20 Abs 1 Nr 9 EStG und § 22 Nr 1 EStG. Bis zur Einf des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG durch das StSenkG waren Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Stiftung unter den Voraussetzungen des § 22 Nr 1 EStG als s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1 Führung des steuerlichen Einlagekontos bei Stiftungen

Tz. 123b Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Die nachfolgenden Ausführungen sind vor den Urt des BFH vom 17.05.2023 (s DStR 2023, 2275) entstanden. Der BFH hat mit diesen Entsch lediglich das Feststellungsverfahren auf Ebene der Stiftungen abgelehnt. Gleichwohl legt er nahe, dass die Einlagenrückgewähr durch Stiftungen möglich sei. Die Frage der Einlagenrückgewähr und mithin auch der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1.7 Anwendung der Grundsätze des § 27 KStG bei Stiftungen iSd § 15 AStG

Tz. 142 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Das Einkommen und Vermögen von ausl Stiftungen wird unter den Voraussetzungen des § 15 AStG den im Inl stpfl Stiftern, Bezugs- oder Anfallsberechtigten zugerechnet. Ein Zufluss dieser Mittel an die Destinatäre oder den Stifter setzt § 15 AStG nicht voraus. Kommt es nun nach Zurechnung der Eink zu einer tats Auskehrungen der Eink der Stiftun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Verluste von Stiftungen

Tz. 119 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Bei der Berücksichtigung von Verlusten ist bei Stiftungen, wie bei allen übrigen KSt-Subjekten, § 10d EStG zu beachten (ausführlich s § 8 Abs 1 KStG Tz 497ff). Die Verw-Auff geht davon aus, dass Stiftungen unter § 8c KStG fallen (s BMF-Schr v 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 Rn 1). Wie sich die Anwendung konkret auf inl Stiftungen gestalten s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1.5 Materielles Korrespondenzprinzip bei Leistungen von Stiftungen (§ 8b Abs 1 S 2 KStG, § 32d Abs 2 Nr 4 EStG)

Tz. 203 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Das Teileink-Verfahren setzt seit dem AmtshilfeRLUmsG auch für Bezüge aus Stiftungen das materielle Korrespodenzprinzip voraus (vgl § 8b Abs 1 S 2 KStG, § 3 Nr 40 d) S 2 EStG, § 32d Abs 2 Nr 4 EStG). Somit dürfen die Leistungen der Stiftungen (Bezüge des Destinatärs) nicht das Einkommen der Stiftung gemindert haben. Haben die Bezüge das stl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen durch von Gebietskörperschaften errichteten Stiftungen (§ 58 Nr. 9 AO)

Tz. 57 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 58 Nr 9 AO erlaubt es (gewissen) Stiftungen zur Erfüllung ihrer st-begünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu leisten. Diese mittelbare Zweckverwirklichung muss in der Satzung festgelegt sein. Die Verwendung der Zuschüsse für st-begünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen werden. Weiterführend s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 124f.mehr