Wann tariflich rechtswirksam Ansprüche bestehen, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag kann nie rechtswirksam unterschritten werden. Das gilt selbst dann, wenn sich beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) darüber einig sind. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss daher unbedingt der Vorbehalt eines Tarifvertrags beachtet werden. Bei einem bindenden Tarifvertrag ist der Gehaltsverzicht nur zulässig, soweit eine Öffnungsklausel besteht. Wenn man trotz Tarifvertrag ohne Öffnungsklausel eine Barlohnumwandlung durchführt, bleibt diese zwar ggf. steuerlich zulässig (reines Zuflussprinzip), sozialversicherungsrechtlich werden die Beiträge aber aus dem eigentlich geschuldeten Arbeitsentgelt berechnet (Entstehungsprinzip).

 
Hinweis

Beiträge aus Phantomlohn

In diesem Zusammenhang wurde der Begriff "Phantomlohn" geprägt. Nicht ausgezahltes Entgelt ist beitragspflichtig, wenn der Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch hat. Geschieht dies nicht, werden die Beiträge im Rahmen der Beitragsprüfung nacherhoben.[1]

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