Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung gehören bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt[1], sofern sie nach den Regelungen des Steuerrechts lohnsteuerfrei belassen oder pauschalbesteuert werden. Bei einigen Einnahmen gilt dies jedoch nur, wenn sie zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden.[2]

Dazu zählen z. B. folgende Zuwendungen:

  • Werkzeuggeld
  • Überlassung von Berufskleidung
  • unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte
  • Mitarbeiterbeteiligung
  • private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie Zubehör und Software
  • durchlaufende Gelder und Auslagenersatz

Für die Beitragsfreiheit kommt es in diesen Fällen allein auf das sozialversicherungsrechtliche Zusätzlichkeitserfordernis und damit auf einen wirksamen Entgeltverzicht an. Ohne einen solchen Entgeltverzicht kann der Arbeitgeber daher das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht mindern.

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