Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen, so sind Neuwahlen anzusetzen. Erforderlich ist ein (Rücktritts-)Beschluss, der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats gefasst wurde. Es genügt daher nicht die Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder.

Tritt der Betriebsrat zurück, so bestellt er den Wahlvorstand und führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Betriebsrats fort.

Von dem Rücktritt ist die sogenannte Amtsniederlegung zu unterscheiden. Sie betrifft nur das Betriebsratsmitglied persönlich, welches sein Amt niedergelegt hat. In diesem Falle rückt ein Ersatzmitglied nach.

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