Rz. 161

Nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der §§ 166 ff. ZPO (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Arbeitgeber muss den für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Kündigungsschreibens beauftragen. Mit dem Zustellungsauftrag erhält der Gerichtsvollzieher vom Arbeitgeber das Original des Kündigungsschreibens und mindestens eine Abschrift, die der Gerichtsvollzieher als mit dem Original identisch beglaubigt. Im Anschluss stellt der Gerichtsvollzieher dem Arbeitnehmer das Original der Kündigungserklärung nach § 177 ZPO durch Übergabe oder durch Niederlegung gem. § 181 ZPO zu und fertigt über diesen Vorgang ein Protokoll.[1] Mit der Übergabe bzw. Niederlegung geht das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.[2]

 
Hinweis

Die Zustellung einer Kündigung durch den Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall ein sinnvolles Mittel sein, um den Zugang der Kündigung herbeizuführen. Der Vorteil der Übermittlung durch einen Gerichtsvollzieher liegt darin, dass nicht nur der Zugang eines Briefumschlags, sondern auch der Zugang des Kündigungsschreibens zu einem bestimmten Zeitpunkt sicher nachgewiesen werden kann. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kann sich z. B. anbieten, wenn damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung verhindern will. Eine Zustellung unter Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist im Einzelfall innerhalb weniger Stunden möglich.

 

Rz. 162

Die Postzustellung mit Postzustellungsurkunde ist mit der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher nicht vergleichbar. § 132 BGB gilt nur für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher und ist auf eine einfache Postzustellung mit Postzustellungsurkunde nicht entsprechend anwendbar.[3]

[1] Hohmeister, BB 1998, 1477.
[2] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 163.

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