Rz. 69
Üblicherweise enthält ein Aufhebungsvertrag noch Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen, z. B. in Bezug auf ein Zeugnis (§ 109 GewO[1], die Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung (vgl. §§ 1b Abs. 1, 30f BetrAVG)[2], die Übertragung einer Lebensversicherung[3], besondere Leistungen bei "Rentennähe", wie z.B. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. § 187a SGB VI)[4], die Rückgabe des Firmenwagens oder sonstiger Arbeitsmittel und Geschäftsunterlagen[5], Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbots (§ 110 GewO, §§ 74 ff. HGB)[6], ggf. auch die Übernahme von Anwaltskosten[7] oder von Outplacementleistungen[8] durch den Arbeitgeber.
Rz. 70
Typischerweise auch enthalten ist eine salvatorische Klausel, die sicherstellen soll, dass entgegen der Zweifelsregelung des § 139 BGB bei Unwirksamkeit einer Klausel nicht der gesamte Aufhebungsvertrag als unwirksam angesehen wird. Letzteres ergibt sich aber bereits aus § 306 Abs. 1 BGB.
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