Sachverhalt
Ein Arbeitgeber führte mit 130 Mitarbeitern einen Sommerausflug durch. Für die Prüfung, ob der Freibetrag nicht überschritten wurde, lässt sich der Leiter der Personalabteilung die Kosten aus der Buchhaltung geben.
Der Buchhalter schickt den Ausdruck des Finanzbuchhaltungskontos "freiwillige soziale Leistungen, steuerfrei" mit folgenden Beträgen:
Busfahrt: | 1.800,00 EUR |
Mittagessen: | 2.200,00 EUR |
Schiffsfahrt: | 1.500,00 EUR |
Abendessen: | 2.500,00 EUR |
Getränke am Abend: | 2.000,00 EUR |
Band am Abend: | 3.000,00 EUR |
Summe | 13.000,00 EUR |
Kosten je Arbeitnehmer | 100,00 EUR |
Die anderen Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit der Betriebsveranstaltung sind erfüllt. Angehörige der Mitarbeiter haben am Sommerausflug nicht teilgenommen.
Bleibt der Sommerausflug lohnsteuerfrei, da der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten wurde ?
Ergebnis
Für die Berechnung des Freibetrags sind die Bruttoausgaben einschließlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer maßgebend.
Ist der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber aus den bezogenen Leistungen keine Vorsteuer abziehen. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer aus.
Zu den Kosten müssen 19 % bzw. 7 % (für die Schifffahrt) Umsatzsteuer hinzugerechnet werden:
Busfahrt: 1.800 EUR + 342 EUR USt | 2.142,00 EUR |
Mittagessen: 2.200 EUR + 418 EUR USt | 2.618,00 EUR |
Schiffsfahrt: 1.500 EUR + 105 EUR USt | 1.605,00 EUR |
Abendessen: 2.500 EUR + 475 EUR USt | 2.975,00 EUR |
Getränke am Abend: 2.000 EUR + 380 EUR USt | 2.380,00 EUR |
Band am Abend: 3.000 EUR + 570 EUR USt | 3.570,00 EUR |
Summe | 15.290,00 EUR |
Kosten je Arbeitnehmer | 117,62 EUR |
Die Aufwendungen erhöhen sich durch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer um 2.290 EUR auf 15.290 EUR. Das ergibt je Mitarbeiter einen Bruttoaufwand von 117,62 EUR für die Veranstaltung.
Der Freibetrag von 110 EUR ist überschritten. Bei jedem Arbeitnehmer müssen 7,62 EUR nachversteuert werden. Zusätzlich unterliegt der Betrag von 7,62 EUR der Sozialversicherung. Der Betrag kann entweder individuell nach den ELStAM versteuert werden und ist dann beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Lohnsteuer kann aber auch mit einem festen Steuersatz von 25 % erhoben werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber Schuldner der Lohnsteuer und es besteht Sozialversicherungsfreiheit.
Hinweis
Bei der Planung einer Betriebsveranstaltung, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben soll, muss die Umsatzsteuer bei den anfallenden Ausgaben berücksichtigt werden.
Soweit das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, müssen die Daten der Finanzbuchhaltung um die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer erhöht werden.
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