Die CSRD[1] und der Referentenentwurf des BMJ[2] verweisen in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung der Nachhaltigkeitsberichte auf die umfangreichen Regelwerke der Kommission.[3] Zur Konkretisierung der Berichtspflichten hat die Kommission inzwischen mehrere Standards erlassen.[4] Diese sog. "European Sustainability Reporting Standards" (ESRS) gliedern sich in 12 Teile (Anlage – Annex 1).[5] Die wesentlichen Begriffe werden in einem Glossar definiert (Anlage – Annex 2).[6]

Innerhalb der Standards wird zwischen 3 Kategorien unterschieden:

  • Die generellen Standards enthalten allgemeine Vorgaben zu Darstellung und Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts.[7]
  • Die themenbezogenen Standards konkretisieren die allgemeinen Angaben in Bezug auf ein Nachhaltigkeitsthema.[8]
  • Die (noch nicht erlassenen) sektorbezogenen Standards sind multi-thematisch und konkretisieren die allgemeinen Angaben um die Auswirkungen, Chancen und Risiken in Bezug auf einen Wirtschaftszweig oder -sektor.[9]

In den Standards gibt es grundsätzlich 4 Arten von Angaben:[10]

  • Governance,
  • Strategie,
  • Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie
  • Parameter und Ziele

Die Standards unterscheiden außerdem zwischen 3 Zeithorizonten:[11]

  • Kurzfristig = Berichtszeitraum
  • Mittelfristig = Berichtszeitraum + 5 Jahre
  • Langfristig = Berichtszeitraum + mehr als 5 Jahre

Die Unternehmen können von den zeitlichen Vorgaben abweichen.[12]

[1] Vgl. Art. 29b und Art. 29c CSRD.
[2] Vgl. § 289c Abs. 6 HGB-E und § 315k HGB-E.
[3] Vgl. Erwägungen der CSRD, insbesondere S. 26 ff. und Begründung des Referentenentwurfs, insbesondere S. 118 und S. 125.
[7] ESRS I, 1.1.5 ff.
[8] ESRS I, 1.1.8 f.
[9] ESRS I, 1.1.10.
[10] ESRS I 1.2.12.
[11] ESRS I 6.4.77.
[12] ESRS I, 1.9.

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