Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Personen, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen. Der Pauschalbeitrag beträgt 13 % des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung. Für Beschäftigte im Privathaushalt ist ein Pauschalbeitrag i. H. v. 5 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Versichertenstatus (freiwillig, pflicht- oder familienversichert) spielt dabei keine Rolle.
Keine eigenständige Mitgliedschaft durch Pauschalbeitrag
Durch die Zahlung des Pauschalbeitrags entsteht keine eigenständige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld.
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