Für die Beitragszahlung bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen gilt für alle Beschäftigungen zusammen die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze. Übersteigt das Entgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze(n), zahlt der einzelne Arbeitgeber nur anteilige Beiträge.[1] Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts aus der jeweiligen Beschäftigung gilt folgende Formel:
Jeweilige BBG × Entgelt aus einer Beschäftigung |
Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen |
Ist in einem bzw. mehreren der Beschäftigungen für sich gesehen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisberechnung nach der o. g. Formel auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze
Es werden 2 Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausgeübt. Bei Arbeitgeber A beträgt das monatliche Entgelt 8.000 EUR, bei Arbeitgeber B 2.000 EUR. Damit wird schon durch das Entgelt von Firma A die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten.
Ergebnis:
Arbeitgeber A:
7.550 EUR x 7.550 EUR | = 5.968,85 EUR |
9.550 EUR |
Arbeitgeber B:
7.550 EUR x 2.000 EUR | = 1.581,15 EUR |
9.550 EUR |
Ergeben die beiden Teilbeträge zusammen wieder die Beitragsbemessungsgrenze, ist die Berechnung richtig.
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