Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) eine Aushilfskraft beschäftigt,
- die ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet,
- die nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehört,
- die nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird,
- deren durchschnittlicher Stundenlohn höchstens 19 EUR beträgt und
- der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt die Pauschalsteuer zu seinen eigenen Lasten übernimmt.
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