4.1 Rechtsgrundlage

 

Rz. 21

[1] Brem.GBl. 1974 S. 348.
[2] Brem.GBl. 2017 S. 388.
[3] Brem. GBl. 2017 S. 452.

4.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

Rz. 22

Das BremBZG gilt nach § 2 BremBZG für

  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  • für Personen, die zu Beginn der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach diesem Gesetz nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind und die seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.

In räumlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben, also wenn die Beschäftigten in einem in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Betrieb eingegliedert sind oder von einem solchen Betrieb angewiesen werden oder wenn die Beschäftigten in einer Dienststelle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen tätig sind. Für Seeleute enthält § 2 Abs. 3 Satz 2 BremBZG eine besondere Bestimmung für die räumliche Geltung des Gesetzes.

Beamte können als Bildungsurlaub anerkannte Kurse in der Regel nach der Bremischen Urlaubsverordnung in Anspruch nehmen.

4.3 Wartezeit (§ 6 BremBZG)

 

Rz. 23

Arbeitnehmer erwerben den Freistellungsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.

4.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung

 

Rz. 24

Nach § 1 Abs. 1 BremBZG kann Bildungsurlaub für die politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung beansprucht werden.

4.5 Dauer (§ 3 BremBZG)

 

Rz. 25

Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage Bildungszeit innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder verringert sich der jeweilige Anspruch entsprechend.

4.6 Übertragbarkeit (§ 7 Abs. 4 BremBZG)

 

Rz. 26

Die Bildungszeit ist während des laufenden 2-Jahres-Zeitraums zu gewähren. Sie kann nicht übertragen werden.

4.7 Anrechnung (§ 3 Abs. 3, § 5 BremBZG)

 

Rz. 27

Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit die Arbeitnehmer für den laufenden 2-Jahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungszeit erhalten haben. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nur dann angerechnet werden, wenn sie den Arbeitnehmern uneingeschränkt die Erreichung der im BremBZG niedergelegten Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

4.8 Verfahren (§ 7 BremBZG)

 

Rz. 28

Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber i. d. R. 4 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitteilen. Lehrer, Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende können die Bildungszeit nur während der unterrichtsfreien bzw. veranstaltungsfreien Zeit nehmen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Ablehnung so frühzeitig wie möglich, i. d. R. innerhalb einer Woche mitteilen.

4.9 Sonstiges

 

Rz. 29

Nach § 9 BremBZG gelten die Vorschriften des BUrlG für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes entsprechend. Die Arbeitnehmer müssen nach § 9 Abs. 2 BremBZG denjenigen Betrag an den Arbeitgeber abführen, den sie wegen ihrer Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Träger der Bildungseinrichtung oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten haben, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird. Das Gesetz regelt in § 10 BremBZG die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen.

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