Rechtzeitig vor Beginn von Hitzeperioden oder konkreten Hitzewarnungen etwa des meteorologischen Dienstes kann eine Aufklärungs- und Informationskampagne gestartet werden. Plakate, Infomails, Angebote des werksärztlichen Dienstes (z. B. Hautkrebsscreening, Kreislaufprävention) oder betriebliche Angebote wie Lüfter, Getränke (Aufstellen von Wasserspendern) oder Schutzausrüstung können verteilt werden.

Durch die Einrichtung von "Klimabeauftragten" in einzelnen betrieblichen Bereichen lassen sich die Durchführung von Reduzierungsmaßnahmen (Betätigen der Sonnenschutzrollos, Durchführung von Lüften, Betätigen der Verschattung etc.) gewährleisten.

Ein "Klima-Stab" kann die einzelnen Angebote und Maßnahmen koordinieren und die Kontakte zu externen Stellen (Gewerbeaufsicht, Kliniken, Arztpraxen) halten sowie bauliche, technische oder organisatorische Arbeiten planen.

Der Betriebsrat hat hier nach § 87 Abs. 1 BetrVG einen umfassenden Katalog an Mitbestimmungsrechten. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht zu, was bei Verhaltensvorschriften der Fall ist. Auch hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen, was bei der Einführung von Entwärmungsphasen, verlängerten Pausen oder einer Verlagerung der gesamten Arbeitszeit der Fall ist. Ferner hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beim Gesundheitsschutz und der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ein Mitbestimmungsrecht. Hierzu gehört auch die Einhaltung der Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie.

Ebenfalls sind kleinere Aktivitäten wie etwa die Anpassung des Speiseplans einer ggf. vorhandenen Betriebskantine auf "leichtes Essen" eine Aktionsmöglichkeit. Wasserspender, Ventilatoren und Lüfter eine weitere.

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